Bei der Auslegung des vertraglich versprochenen Werks (hier: Bodenversiegelung eines Gussaphalt-Bodens) kommt neben dem Wortlaut der Funktionstauglichkeit für den auch dem Unternehmer bekannten Einsatzzweck eine maßgebliche Bedeutung zu.
Richtig ist, dass der Begriff der Versiegelung branchenabhängig unterschiedlich verstanden wird. Wie …
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