Bestattterwerbung – und die erforderlichen Preisangaben

Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden

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Keine eigene Innung für Bestatter

Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen, entschied jetzt das Verwaltungsgerichts Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung gegen die Handwerkskammer Trier ab. Die Satzung sei, so die Verwaltungsrichter, bereits aus dem Grunde

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Bestattermeister

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat nun auch für das Bestattungsgewerbe eine Meisterprüfungsverordnung erlassen. Mit der Handwerksnovelle 2003 wurde das Bestattungsgewerbe als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B zur Handwerksordnung ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Meisterprüfung keine zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Gewerbes ist. Eine freiwillige Meisterprüfung

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