Zuviele Mängel für eine Nacherfüllung

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind. Anlass hierfür bot ein Fall aus München: Die Käuferin bestellte bei dem beklagten Küchenstudio eine Einbauküche

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Die bereits vor dem Rücktritt des Kunden behobenen Mängel

Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen . Bei der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen . Daraus folgt im Gegenschluss,

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Schwarzarbeit – und die Baumängel

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Vertragliche Abmachungen – und die Frage der Funktionstauglichkeit

Bei der Auslegung des vertraglich versprochenen Werks (hier: Bodenversiegelung eines Gussaphalt-Bodens) kommt neben dem Wortlaut der Funktionstauglichkeit für den auch dem Unternehmer bekannten Einsatzzweck eine maßgebliche Bedeutung zu. Richtig ist, dass der Begriff der Versiegelung branchenabhängig unterschiedlich verstanden wird. Wie der Sachverständige vor dem Oberlandesgericht ausführte, kann es z. B.

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Mängelrügen – und die endgültige Erfüllungsverweigerung

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet . Dies entscheid jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem aAuf das Schuldverhältnis – mit Ausnahme der für die Verjährung geltenden

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Werkmangel – und der Planungsfehler des Auftraggebers

Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags – jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret

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