Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind. Anlass hierfür bot ein Fall aus München: Die Käuferin bestellte bei dem beklagten Küchenstudio eine Einbauküche
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