Das Bundesarbeitsgericht hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 SokaSiG2 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.01.1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11.06.2002, rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher für das Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht.
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