Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sollten sich die einzelnen Innungsmitglieder nach der Satzung der Innung bei ihrem Eintritt oder
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