Handwerksinnung – nur mit Tarifbindung

Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sollten sich die einzelnen Innungsmitglieder nach der Satzung der Innung bei ihrem Eintritt oder

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Handwerksinnung – und die Zuständigkeit der Innungsversammlung

Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit

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Handwerksinnungen – und die Tarifbindung

Eine Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wollte eine Handwerksinnung in ihrer Satzung für ihre Mitglieder die Möglichkeit einführen möchte, als Mitglied ohne Bindung an die von der Innung

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Keine eigene Innung für Bestatter

Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen, entschied jetzt das Verwaltungsgerichts Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung gegen die Handwerkskammer Trier ab. Die Satzung sei, so die Verwaltungsrichter, bereits aus dem Grunde

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