Prüfungsangst in der Meisterprüfung

Gesundheitliche Gründe können, da sie personenbezogen sind, durchaus einen Ausnahmegrund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle darstellen, wenn sie den Bewerber an der Ablegung der Prüfung hindern. Bloße Prüfungsangst wird dabei allerdings grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen. In der Meisterprüfung, die ihrerseits

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Maler- und Lackiererhandwerk – und die Handwerksrolle

Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat

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Maler- und Lackiererhandwerk – und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle

Die Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk ist nach Ansicht de Bundesverwaltungsgerichts rechtens. Die Handwerksordnung ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder

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Eintragungspflicht des Dachdeckers in der Handwerksrolle

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in

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Grabmal ohne Handwerksrolle

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf einem Friedhof ist keine wesentliche Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks; sie darf auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden. Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO sind Tätigkeiten, die nicht nur fachlich zu dem

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Erleichterte Eintragung in die Handwerksrolle

Zwischenzeitlich wurde die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich künftig Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die Handwerksrolle eintragen

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