Gesundheitliche Gründe können, da sie personenbezogen sind, durchaus einen Ausnahmegrund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle darstellen, wenn sie den Bewerber an der Ablegung der Prüfung hindern. Bloße Prüfungsangst wird dabei allerdings grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen. In der Meisterprüfung, die ihrerseits
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