Bäckerei mit Außensitzplätzen

Sieht der Bebauungsplan einer Stadt in einem bestimmten Gebiet Schank- und Speisegaststätten ausschließlich mit „Full-Service-Gastronomie“ vor, ist eine Bäckrei, die ihren Kunden zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren einen Sitzplatzbereich anbieten möchte, nicht zulässig.

Bäckerei mit Außensitzplätzen

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Bäckereikette entschieden, die eine Filiale mit Sitzplätzen in der Altstadt von Bernkastel-Kues eröffnen wollte. Für die Altstadt von Bernkastel schloss der Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 Schank- und Speisewirtschaften grundsätzlich aus. Im Juni 2012 wurde der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass Schank- und Speisegaststätten aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig sind, aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ hingegen ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beantragte Genehmigung, einen kleinen Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Backwaren in ihrer Filiale in der Altstadt von Bernkastel einzurichten, wurde ihr versagt, weil das Vorhaben mangels Bedienung am Tisch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Ihre auf Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verstoße das Vorhaben gegen den aktuellen Bebauungsplan für die Altstadt von Bernkastel. Bei der geplanten Bäckereifiliale mit Sitzplatzbereich zum Verzehr von Backwaren handele es sich um eine Schank- und Speisewirtschaft, die aber nicht der nach dem Bebauungsplan ausschließlich erlaubten „Full-Service-Gastronomie“ zuzurechnen sei, weil nur eine Bedienung an der Theke, nicht aber am Tisch vorgesehen sei. Mit dem Ausschluss der sog. „Quick-Service-Gastronomie“ verfolge die Stadt das legitime Ziel, den noch vorhandenen Altstadtcharakter auch als Wohnstandort zu erhalten und eine Entwicklung hin zur „Schnellimbissmeile“ zu vermeiden. Aber selbst wenn die Festsetzung des aktuellen Bebauungsplans mit der Unterscheidung zwischen „Full-Service-“ und „Quick-Service-Gastronomie“ unwirksam sein sollte, wie von der Klägerin geltend gemacht, stünde ihr kein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zu. Denn im Falle der Unwirksamkeit des aktuellen, im Jahr 2012 geänderten Plans träte der zuvor geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 wieder in Kraft, nach dem die Errichtung von Schank- und Speisegaststätten gänzlich ausgeschlossen sei.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2014 – 8 A 10302/14.OVG