Ein Juwelier ist nicht generell verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und – falls kein Versicherungsschutz besteht – hierüber den Kunden aufzuklären. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kunde der Juwelierin Schmuck im Wert
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