Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe – und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Bei einem Streit um die Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe ist, wenn der betroffene Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) haben „Betriebe“, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, zur Aufbringung der

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Sozialkassenverfahren des Baugewerbes 2013

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29. Mai 2013 und 25. Oktober 2013 sind mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote war nicht erreicht. Überdies war die seinerzeit zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales nicht mit

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Sozialkassenverfahren 2012

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 21. Dezember 2011 ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Zwar hat sich der zuständige Staatssekretär mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht. Nach den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008,

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Kein allgemeinverbindliches Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF für unwirksam erklärt. Im Einzelnen betrifft dies die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999

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Berufsbildungsbeitrag für Solo-Selbständige im Baugewerbe – per allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Allgemeinverbindlicherklärungen folgender Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam gehalten: AVE vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 AVE vom 06.07.2015 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002 AVE vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014

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Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes – und ihre Allgemeinverbindlichkeit

Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen Arbeitgeber, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 5 TVG (in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung) onnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag

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