Grabmäler mit Firmenschild

Ein Unternehmen, das Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, verstößt gegen § 3a UWG (i.V.m. der gemeindlichen Friedhofssatzung), wenn es auf den von ihm aufgestellten Grabmalen Firmenschilder der streitgegenständlichen Art mit der Angabe seines Unternehmensnamens und -sitzes sowie seiner Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen

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Der Steinmetz – und die Friedhofssatzung

Ein Steinmetz ist durch in einer Friedhofssatzung enthaltene Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen regelmäßig nicht in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift

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Optische Mängel in der Beschriftung eines Grabmales

Vermeidbare Ungleichmäßigkeiten in der Beschriftung auf einem Grabmal, die einen schlampigen Eindruck vermitteln, stellen unabhängig von einem Verstoß gegen technische Regeln einen Mangel des Grabmals dar, der der Abnahmereife entgegensteht. Ein Mangel scheidet auch nicht schon deshalb aus, weil es keine technischen Normen für die Beschriftung von Grabmalen gibt. Eine

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Grabmal ohne Handwerksrolle

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf einem Friedhof ist keine wesentliche Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks; sie darf auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden. Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO sind Tätigkeiten, die nicht nur fachlich zu dem

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