Ein Friseursalon, der über Jahre nur Verluste erwirtschaftet, gilt als Liebhabereibetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Klage eines Ehepaares abgewiesen, deren Verluste vom Finanzamt nicht mehr anerkannt worden waren. Die Klägerin ist Friseurmeisterin, der Kläger – ihr Ehemann
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