Der Planungsmangel des Architekten – und der Bedenkenhinweis des Bauunternehmers

Ein Auftragnehmer ist auch dann von der Mängelhaftung befreit, wenn er ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken mitteilt, aber der Auftraggeber untätig bleibt und darauf nicht reagiert. Betrifft der ordnungsgemäße Bedenkenhinweis des ausführenden Bauunternehmers einen Planungsmangel, besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Planer und dem ausführenden Bauunternehmer. Es liegt

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Kongruenzaustausch im Subunternehmervertrag – und die Insolvenzanfechtung

Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein . Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen

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Schwarzarbeit – und keine Ansprüche des Bestellers

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu . InhaltsübersichtNichtigkeit des Schwarzarbeit-VertragsKein Schadensersatz wegen SchlechterfüllungKeine Gewährleistung wegen MängelKeine

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Schwarzarbeit – und die Baumängel

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Die Gewährleistungsbürgschaft in den Auftraggeber-AGBs

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam . Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz

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Gewährleistungsbürgschaft und Sicherungseinbehalt – aber nicht gleichzeitig

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam . Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz

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Ablösung eines Sicherungseinbehalt durch eine Bürgschaft

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die vorsieht, dass der Unternehmer einen Gewährleistungssicherheitseinbehalt von 5% der Auftragssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, den Unternehmer unangemessen benachteiligt . Eine solche Sicherungsabrede kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB dahin

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Bauhandwerkersicherung nach erfolgter Leistungsabnahme

Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen. Mängel, mit deren Beseitigung der

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Die Sanierung eines feuchten Kelleranbaus

Der mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragte Unternehmer schuldet als funktionalen Erfolg die Herstellung eines trockenen Kellers. Das gilt auch dann, wenn die Feuchtigkeit nicht auf die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist. Der mit Sanierung beauftragte Unternehmer darf davon ausgehen, dass die bei der Errichtung des Bauwerks geltenden anerkannten

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Vergütungsabrechnung nach Kündigung des Bauvertrages

Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden. Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend

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Die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung – und der Grundsatz von Treu und Glauben

Die Berufung des Hauptunternehmers auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Subunternehmers kann nachträglich zur unzulässigen Rechtsausübung werden, wenn der Hauptunternehmer aus vertraglicher Kooperationspflicht gehalten ist, dem Subunternehmer spätere Massenermittlungen mit der Bauherrin zur Verfügung zu stellen, die der Hauptunternehmer seiner eigenen Schlussrechnung zugrunde gelegt hat. An eine Handhabung während der

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Die dauerhafte Trockenlegung eines feuchten Kellers

Wird bei einem Vertrag über eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit eine bestimmte Ausführungsart vereinbart, schuldet das ausführende Unternehmen die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg. Mit dieser Begründung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall ein Fachunternehmen wegen einer mangelhaften Kellerabdichtung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger

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Außerordentliche Kündigung und Fristsetzung beim Bauvertrag

Die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B wegen trotz Aufforderung nicht fristgerechter Anzeige der Leistungsbereitschaft ist ausnahmsweise dann berechtigt, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt wird, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und dem

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Minderung bei mangelhaften Baugewerken

Die Höhe der Minderung bestimmt sich bei Werkverträgen nach der Vorschrift des § 638 Abs. 3 BGB. Danach ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,

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