Der Streit um die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für den jeweils abgeschlossenen Tarifvertrag als statutarisches Recht . Hierbei handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel iSv. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien müssen bei Abschluss des jeweiligen Tarifvertrags vorgelegen haben .

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Solo-Selbständige – und der Arbeitgeberbegriff des Tarifvertragsgesetzes

Die Tarifvertragsparteien sind nicht regelungsbefugt für sog. Solo-Selbständige, die nicht beabsichtigen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu beschäftigen. Auch durch eine Allgemeinverbindlicherklärung wird die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht erweitert. Dies stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit über Mindestbeiträge und Auskünfte nach dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk – und die Beitragspflicht

§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssen. Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der

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Schornsteinfeger – und ihre Formblätter

Die mittels Formblätter nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu erstellenden Nachweise müssen Angaben zu den nach dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten enthalten. Nur das vorwerfbare Fehlen dieser Angaben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall kehrte der betroffene Schornsteinfeger aus Oerlinghausen im Oktober 2013 an einer

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Die Schornsteinfeger-Novelle vor dem Bundesverfassungsgericht

Zwei Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsbestimmungen des neuen Schornsteinfegerrechts blieb jetzt in Karlsruhe ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die gesetzliche Neuregelung Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol

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Mein eigener Schornsteinfeger

Hauseigentümer sollen sich in Zukunft ihren Schornsteinfeger weitgehend selbst aussuchen können. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab, den der Bundestag übermorgen in erster Lesung beraten wird. Der Entwurf geht auf Vorgaben der EU-Kommission zurück, die wegen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eröffnet

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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Heute ist der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Der Entwurf sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft die Wahl haben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Der Entwurf setzt damit die Vorgaben aus dem Vertragsverletzungsverfahren um, das

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Schornsteinfeger und das EU-Recht

Die EU-Kommission hat am 18. Oktober 2006 eine Begründete Stellungnahme zum Schornsteinfegergesetz an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Damit hat sie den nächsten Schritt im Rahmen des seit 2003 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf das derzeit bestehende Berufsrecht der Schornsteinfeger eingeleitet. Die Kommission sieht in ihrer Begründeten Stellungnahme das bestehende Recht

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