Hausbau

Maurer- und Betonbauerhandwerk – und die Ausübungsberechtigung

Fehlt die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse trotz der notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk verweigert werden. So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Maurergesellen entschieden und seine Klage abgewiesen. Damit hatte er sich gegen die Entscheidung der Handwerkskammer gewehrt, die

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Vergütung während der Kurzarbeit im Baugewerbe

Im Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch gemäß § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber

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