Konkludente Teilabnahmen bei Bauwerken

Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung kommt eine Abnahme durch konkludentes Verhalten regelmäßig nicht in Betracht. Die Verjährung der in § 634a Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Bei einer

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Vertragstrafe – und die Abnahme

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner entgegenstehenden

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Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch

Grundsätzlich ist nach § 641 Abs. 1 BGB die von dem Besteller erklärte Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Als Abnahme wird regelmäßig die mit der körperlichen Entgegennahme des Werkes verbundene Erklärung des Bestellers definiert, dass er diese Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkenne . Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

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Bauhandwerkersicherung nach erfolgter Leistungsabnahme

Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen. Mängel, mit deren Beseitigung der

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Die konkludente Abnahme im Werkvertragsrecht

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten

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Das erwartete Gefälle der Zugangsfläche

Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den dem Vertrag

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Die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Daches

Ist die die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Daches die wesentliche Vertragspflicht, tritt die Lieferung der zur Herstellung erforderlichen Bauteile hinter die Verpflichtung zur Erstellung des Daches zurück. Es liegt ein Werkvertrag vor, auf den § 377 HGB keine Anwendung findet. Mit dem Begriff “Rückgriffanspruch” wird eine Streitverkündung nicht auf

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Die Abnahme einer nicht vollständigen Werkleistung

Ein Auftraggeber kann eine Werkleistung abnehmen, obwohl wesentliche Restleistungen fehlen oder wesentliche Mängel vorhanden sind. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen. Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB / B die Schlussrechnung, muss diese für den Auftragnehmer prüfbar sein. Allerdings ist

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Die optische Schönheit eines Bienenhauses

Kommt es dem Auftraggeber für ein Bienenhaus auf die Benutzbarkeit an, liegt kein Grund für Rücktritt und Schadensersatz vor, wenn das Bienenhaus aufgrund des vom Auftraggeber selbst gelieferten morschen Holzes optische Mängel aufweist. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Bienenzüchters abgewiesen,

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Konkludente Abnahme durch Zahlung

Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der

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Reparaturauftrag vor Abnahme

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im

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Abnahme einer Trinkwasserinstallation

Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Das

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