Gussasphaltkocher und das Sozialkassenverfahren

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12 1999 (VTV) gilt auch für Gussaphaltkocher. Ein Arbeitgeber im Geltungsbereich des VTV muss daher auch für diese Arbeitnehmer Beiträge leisten. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I

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