Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann , findet auf vor dem 1.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung . , diese Rechtsprechung gilt nicht für Schuldverhältnis, auf die das
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