Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechtswirksam. Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

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Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

Das am 25.05.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß. In dem jetzt letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf

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Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes – und ihre Allgemeinverbindlichkeit

Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen Arbeitgeber, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 5 TVG (in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung) onnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag

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