Der Sturz eines Handwerkers vom Dach und die Folgen für den Bauherrn

Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Für die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung ist ein privater Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich. So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Handwerkers, der vom Dach gestürzt ist

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Weihnachtsgeld im Dachdeckerhandwerk

Nach § 3 des seit dem 1.07.2003 allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk setzt der Anspruch auf Zahlung des vollen Teils eines 13. Monatseinkommens voraus, dass am 30.11.des laufenden Kalenderjahres ein Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk zwölf Monate ununterbrochen bestanden hat; Teilansprüche können

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Die Brandgefahr beim Verlegen von Bitumenbahnen

Der Bundesgerichtshof musste sich aktuell mit einem Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt, sowie mit der Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des Geschädigten auf eine besondere Brandgefahr beschäftigen: Anscheinsbeweis Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei

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Eintragungspflicht des Dachdeckers in der Handwerksrolle

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in

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Dachdeckermeister und Klempnermeister

Das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt auch für das Dachdecker-Handwerk und das Klempner-Handwerk neue Meisterprüfungsverordnungen erlassen. Auch nach der Handwerksrechtsnovelle vom 1. Januar 2004 verblieben beide Handwerke in der Anlage A zur Handwerksordnung, das heißt, es handelt sich um zulassungspflichtige Handwerke, für deren selbständige Ausübung die Meisterprüfung obligatorisch ist. Auf Grund des

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