Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Für die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung ist ein privater Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich. So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Handwerkers, der vom Dach gestürzt ist
Lesen