Der Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB besteht nicht, wenn der Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Eine Kündigung aus wichtigem Grund führt vielmehr zur sofortigen Vertragsbeendigung, ohne dass dem Werkunternehmer ein Anspruch hinsichtlich der von ihm noch nicht erbrachten Leistung zusteht . Für ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers
Lesen