Gegen den Anspruch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts ist eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben in der Regel nicht zulässig . Für die Konstellation, dass der Auftragnehmer zum Zwecke der Ablösung eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts eine Gewährleistungsbürgschaft stellt, der Auftraggeber diese entgegennimmt, den Bareinbehalt jedoch nicht ausbezahlt, sondern
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