Altgesellenregelung – und der bisherige Tätigkeit als „Ein-Mann-Betrieb“

Zeiträume der handwerksrechtlich unzulässigen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle können nicht für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO angerechnet werden. Eine legale selbständige Handwerksausübung im Ein-Mann-Betrieb ist als Berufserfahrung in leitender Stellung für die Erteilung einer Ausübungs-berechtigung nach § 7b HwO

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Altgesellenregelung – nur bei legaler Handwerkstätigkeit

Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein „Altgeselle“ in mehrjähriger selbständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach

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Meister im Friseurhandwerk

Für wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb besteht Meisterzwang, und sie dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig nicht ausgeführt werden. So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt, mit der ein

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Meisterpräsenz – Ein Meister, zwei Betriebe

Werden in einem Geschäftslokal Dienstleistungen angeboten, erwartet der Verkehr nicht unbedingt, dass diese Leistungen sofort bei Erscheinen des Kunden im Geschäftslokal erbracht werden können. Vielmehr geht der Verbraucher in vielen Fällen davon aus, dass die angebotene Dienstleistung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht wird.

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Meisterpräsenz beim Hörgeräteakustiker

Es ist weder irreführend noch stellt es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung dar, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind beide Parteien auf

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Der fremde Handwerksmeister als angeblicher Betriebsleiter

Die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung eines Betriebsleiters in der Handwerksrolle wird im Rahmen von § 271 StGB nicht vom besonderen öffentlichen Glauben umfasst. Wer also einen fremden Handwerksmeister als Betriebsleiter angibt, um eine Eintragung in der Handwerksrolle zu erreichen, begeht keine mittelbare Falschbeurkundung – es bleibt mithin bei der Ordnungswidrigkeit

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Eintragungspflicht des Dachdeckers in der Handwerksrolle

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in

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Neuer Rechtsrahmen für das Meisterprüfungswesen

Am 11. Juli 2011 wurde die Handwerksordnung (HwO) geändert. Aufgrund der neuen Rechtslage werden nun auch die “Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO)” vom 17. Dezember 2001 geändert sowie die “Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen

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Gegenseitige Betriebsleiterbestellung bei Handwerksbetrieben

An einen Betriebsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO bei einer gegenseitigen Betriebsleiterbestellung zweier Handwerksbetriebe werden besondere Anforderungen gestellt. Auch getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer erfüllen das Erfordernis “einer gemeinsamen Erklärung” im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz

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Meistererfordernisse und Altgesellenregelung im Handwerk

Die nach der Handwerksordnung bestehenden handwerksrechtlichen Beschränkung des Berufszugangs über die Meisterprüfung oder die Altgesellen-Regelung ist verfassungskonform. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied jetzt, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr

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Bestattermeister

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat nun auch für das Bestattungsgewerbe eine Meisterprüfungsverordnung erlassen. Mit der Handwerksnovelle 2003 wurde das Bestattungsgewerbe als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B zur Handwerksordnung ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Meisterprüfung keine zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Gewerbes ist. Eine freiwillige Meisterprüfung

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Meistertitel

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht urteilte, gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig. Der schriftliche geschlossene Arbeitsvertrag als “Betriebsleiter” ist, wie das BAG

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Polnischer Meisterbrief

Ein polnischer Meisterbrief muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz in Deutschland nicht anerkannt werden. So hat das Verwaltungsgericht Mainz jetzt die Klage eines Mannes abgewiesen, der die Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefs als Fahrzeugklempner begehrt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeitete der Kläger mehrere Jahre als Karosseriespengler

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Neue Meisterprüfungsverordnung für das Zimmerer-Handwerk

Für das Zimmerer-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung erlassen. Im Zimmerer-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., die bestandene Meisterprüfung ist für die selbständige Berufsausübung grundsätzlich erforderlich. Auf Grund des breiten Tätigkeitsspektrums wurde bei der Erarbeitung der Meisterprüfungsverordnung im Teil I besonderes Augenmerk auf ein bautechnisches sowie bauphysikalisches Qualifikationsniveau gelegt.

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Durchsuchung wegen Verstosses gegen die Handwerksordnung?

Das Bundesverfassungsgericht hatte jetzt sich in zwei Verfassungsbeschwerden mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann bei dem Vorwurf, ein Handwerk zu betreiben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, eine Durchsuchung gerechtfertigt sein kann. In beiden Fällen hatten die Beschwerdeführer ein Gewerbe “Holz- und Bautenschutz” angemeldet und ihnen wurde

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Neue Meisterprüfungsverordnung für das Zahntechniker-Handwerk

Für das Zahntechniker-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung erlassen. Im Zahntechniker-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., dass nur ein Zahntechniker mit Meisterprüfung einen Betrieb selbständig führen darf und damit ein qualifizierter Partner des Zahnarztes ist. Alljährlich legen ca. 350 Meisterschülerinnen und Meisterschüler die Meisterprüfung ab. Ein besonderes Augenmerk bei

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Rolladen- und Jalousiebauer-Meister

Am 22. Januar 2007 wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung für das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine weitere Meisterprüfungsverordnung reformiert.Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 gehört das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der

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Siebdrucker-Meister

Für das Siebdrucker-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung erlassen. Der Siebdruck ist ein universelles Druckverfahren. Entsprechend vielfältig sind die Verfahrensvarianten. Im Siebdruck können Textilien, Kunststoffe, Papier, Blech, Porzellan und mehr bedruckt werden. Lichtbeständige Farben und wetterfeste Materialien machen den Siebdruck überall einsatzfähig, wo das Leben rauscht. In den Zentren der Innenstädte

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Chirurgiemechaniker-Meister

Am 27. Juli 2006 wurde eine Meisterprüfungsverordnung für das Chirurgiemechaniker – Handwerk erlassen, mit der sowohl die Prüfungsanforderungen an neue handwerkliche Entwicklungen angepasst wurden als auch die für eine erfolgreiche Betriebsführung erforderliche Kundenorientierung besonderes Gewicht erhalten hat. Das Chirurgiemechaniker-Handwerk gehört als gefahrgeneigtes Handwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A

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