Bodenmarkierungsarbeiten fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Zwar hat die Arbeitgeberin mit ihren Bodenmarkierungsarbeiten, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch unter den Rahmentarifvertrag
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