Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – für die Errichtung von Kühlzellen

Die Errichtung von Kühlzellen unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und widersprach damit der gegenteiligen Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts . Die Pflicht der Arbeitgeberin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten und deren Höhe, ergibt sich für die

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Baugebiet

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem SokaSiG nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen. Die Sozialkassen

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Hausbau

Die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

Das Bundesarbeitsgericht hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 SokaSiG2 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.01.1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11.06.2002, rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher für das Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht.

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Hausbau

Verzugszinsen auf rückständige Sozialkassenbeiträge

Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB. Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann

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Baugebiet

Das SokaSiG – und der rückwirkende Verzug

Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird. Nach § 7 Abs. 2 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2014 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.bis zum

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Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen – und das SokaSiG

Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem

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Hausbau

Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Eine nicht tarifvertraglich gebundener Bauunternehmerin hat wegen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (hier: vom 03.05.2013 idF vom 03.12 2013 – VTV 2013 II) gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr

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Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechtswirksam. Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

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Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

Das am 25.05.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß. In dem jetzt letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf

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Sozialkassenverfahren des Baugewerbes 2013

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29. Mai 2013 und 25. Oktober 2013 sind mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote war nicht erreicht. Überdies war die seinerzeit zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales nicht mit

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Sozialkassenverfahren 2012

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 21. Dezember 2011 ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Zwar hat sich der zuständige Staatssekretär mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht. Nach den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008,

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Kein allgemeinverbindliches Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF für unwirksam erklärt. Im Einzelnen betrifft dies die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999

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