Meisterpräsenz im Gesundheitshandwerk

Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 03.07.2004 dar . Entsprechendes gilt für § 3a UWG in der Fassung vom 02.12 2015. Der

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Medizintechnik als Wirtschaftsmotor

Nach einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zählt Deutschland zu den „Innovationsführern“ in Europa. Das ist durch den Leistungsanzeiger der Innovationsunion 2014 der Europäischen Kommission und des Regionalen Innovationsanzeigers 2014 festgestellt worden. Der Mittelstand gilt als wichtigster Innovations- und Technologiemotor in Deutschland. Dabei sind gerade technische Marktneuheiten eine Stärke Deutschlands, die besonders

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Der verlustbringende Friseurbetrieb

Ein Friseursalon, der über Jahre nur Verluste erwirtschaftet, gilt als Liebhabereibetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Klage eines Ehepaares abgewiesen, deren Verluste vom Finanzamt nicht mehr anerkannt worden waren. Die Klägerin ist Friseurmeisterin, der Kläger – ihr Ehemann

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Meister im Friseurhandwerk

Für wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb besteht Meisterzwang, und sie dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig nicht ausgeführt werden. So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt, mit der ein

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Meisterpräsenz – Ein Meister, zwei Betriebe

Werden in einem Geschäftslokal Dienstleistungen angeboten, erwartet der Verkehr nicht unbedingt, dass diese Leistungen sofort bei Erscheinen des Kunden im Geschäftslokal erbracht werden können. Vielmehr geht der Verbraucher in vielen Fällen davon aus, dass die angebotene Dienstleistung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht wird.

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Meisterpräsenz beim Hörgeräteakustiker

Es ist weder irreführend noch stellt es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung dar, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind beide Parteien auf

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Führung eines Friseurfilialbetriebs

Die Führung eines Friseurfilialbetriebs erfordert eine in die Handwerksrolle eingetragene Leitung. Dem wird durch die Betriebsleitung von einer (ca. 40 km) entfernten Filiale aus nicht Genüge getan. Nach § 16 Abs. 3 HwO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen

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Optometristen

Augenärzte und ihr Berufsverband sind durch die Satzung zur Fortbildung von Augenoptikern zu Optometristen weder in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch im Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage der Augenärzte

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Die nicht passgenaue Perücke

Bestätigt der Besteller einer Ware bei der Aushändigung an ihn deren Mangelfreiheit und stellt sich dann doch ein Mangel heraus, kann er sich auf diesen dann trotzdem berufen, wenn er keine Möglichkeit hatte, bei der Übergabe den Mangel wahrzunehmen. Ein “haariges” Beispiel hierfür findet sich in einem Urteil des Amtsgerichts

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Gesellenprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk

Der bundesweit einzige Prüfungsausschuss für Hörgeräteakustiker befindet sich bei der in Mainz ansäsissigen Handwerkskammer Rheinhessen. Für die örtliche Zuständigkeit bei einem Verwaltungsrechtsstreit wegen einer dort nicht bestandenen Gesellenprüfung ist jedoch danach zu unterscheiden, ob der Prüfling seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, Hessen oder dem Saarland hat oder in einem anderen Bundesland

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Neue Meisterprüfungsverordnung für das Zahntechniker-Handwerk

Für das Zahntechniker-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung erlassen. Im Zahntechniker-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., dass nur ein Zahntechniker mit Meisterprüfung einen Betrieb selbständig führen darf und damit ein qualifizierter Partner des Zahnarztes ist. Alljährlich legen ca. 350 Meisterschülerinnen und Meisterschüler die Meisterprüfung ab. Ein besonderes Augenmerk bei

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Chirurgiemechaniker-Meister

Am 27. Juli 2006 wurde eine Meisterprüfungsverordnung für das Chirurgiemechaniker – Handwerk erlassen, mit der sowohl die Prüfungsanforderungen an neue handwerkliche Entwicklungen angepasst wurden als auch die für eine erfolgreiche Betriebsführung erforderliche Kundenorientierung besonderes Gewicht erhalten hat. Das Chirurgiemechaniker-Handwerk gehört als gefahrgeneigtes Handwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A

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