Ungeachtet der fehlenden Tarifbindung ist ein Bauunternehmer an den VTV 2014 nach § 5 Abs. 4 TVG gebunden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2014 für wirksam befunden . Der Beschluss wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann und damit auch für und
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