Mängelrügen – und die endgültige Erfüllungsverweigerung

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet[1].

Mängelrügen – und die endgültige Erfüllungsverweigerung

Dies entscheid jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem aAuf das Schuldverhältnis – mit Ausnahme der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB – das Bürgerliche Gesetzbuch noch in der Fassung anzuwenden war, die für bis zum 31.12 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

Der Kunde hat unter der Voraussetzung des § 326 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des geschlossenen Vertrags, weil der Unternehmer die geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbracht hat. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung des Vertrags endgültig verweigert hat. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe[2].

Ob ein Unternehmer nach Mängelrügen des Bestellers deren Beseitigung und damit die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung[3]. Diese ist jedoch revisionsrechtlich dahin überprüfbar, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und alle Umstände, insbesondere das gesamte Verhalten des Unternehmers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt hat[4].

gesehen werden, wenn alle Streitpunkte in einer vorherigen längeren Auseinandersetzung bereits ausgetragen waren und mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht wird, dass auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ihn nicht mehr umstimmen könnte[5].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2014 – VII ZR 58/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2001 – VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 13; Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 14[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 15.12 1998 – X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560[]
  5. BGH, Urteil vom 08.12 1983 – VII ZR 139/82, BauR 1984, 181, 182[]