Die Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg jeweils bis zur Höchstgrenze objektbezogen; dementsprechend kann der darin geregelte Höchstbetrag (600.- €) nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei mehreren von den Klägern unterhaltenen Haushalten für jeden dieser Haushalte in Anspruch genommen werden. Hintergrund dieses Urteils war der Fall eines zusammen veranlagten Ehepaares, das während der überwiegenden Zeit des Jahres noch zwei getrennte Haushalte geführt hatte.

Für diese objektbezogene Auslegung spricht nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg der Wortlaut des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG, der lediglich auf die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die “in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,” abstellt und keine Beschränkung auf (nur) einen Haushalt vorsieht. Danach kommt es auf den Haushalt und nicht die Haushaltsgemeinschaft unabhängig von der Anzahl ihrer Wohnungen an. Die Folge ist, dass den Klägern, die zwei Haushalte regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken nutzen, für jeden Haushalt jeweils eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG bis zum Höchstbetrag zusteht. Nur bei dieser Auslegung werden die Kläger nicht wegen ihrer Ehe benachteiligt. Die Kläger könnten sonst nur deshalb lediglich einmal den Höchstbetrag in Anspruch nehmen, weil sie verheiratet sind. Wären sie es nicht, so stünde jedem der Kläger für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt, der Klägerin für den Haushalt in X und dem Kläger für den in Y, eine solche Steuerermäßigung zu. Verheiratete dürfen jedoch wegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht schlechter behandelt werden als Ledige. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus § 35a Abs. 3 EStG, denn diese Norm regelt nur den Fall zweier Alleinstehender, die in (nur) einem Haushalt leben, und sagt damit nichts über die steuerliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit zwei Haushalten aus.
Auch steht der Sinn und Zweck der Norm einer objektbezogenen Betrachtungsweise nicht entgegen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist nämlich, die Schwarzarbeit in den Privathaushalten zu bekämpfen. Diese Intention zwingt gerade nicht dazu, die Steuerermäßigung bei Ehegatten auf nur einen Haushalt zu beschränken.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2009 – 11 K 44/08