Keine Steuerbegünstigung für Arbeiten aus der Handwerkerwerkstatt

Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.

Keine Steuerbegünstigung für Arbeiten aus der Handwerkerwerkstatt

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Anders als zuvor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[1], bestätigte der Bundesfinanzhof die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Mai 2020 – VI R 4/18

  1. FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 27. Juli 2017 – 12 K 12040/17[]

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