Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen

Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.

Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen

Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind, wie das Finanzgericht ausgeführt hat, im Streitfall erfüllt. Die von den Klägern begehrte Steuerermäßigung beträgt danach 600 €.

Zwar ist der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze verdoppelt worden. Die Neuregelung kommt jedoch im Streitfall (noch) nicht zur Anwendung. Insbesondere rechtfertigt Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht.

Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des WachstumsStG beträgt der erwähnte Höchstbetrag 1.200 € (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 35a Abs. 3 EStG i.d.F. des Familienleistungsgesetzes (FamLeistG, Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes). Der Höchstbetrag von 1.200 € ist jedoch erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Das bestimmen übereinstimmend sowohl § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes) als auch § 52 Abs. 50b Satz 5 i.d.F. des FamLeistG (Art. 1 Nr. 18 Buchst. f des Gesetzes).

Zwar tritt nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung des Höchstbetrags bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft, also am 30.12.2008. Daraus folgt jedoch nicht, dass der erhöhte Höchstbetrag auch schon auf vor dem 30.12.2008 erbrachte Leistungen anzuwenden wäre. Dem steht vielmehr die erwähnte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG entgegen. Diese zum 1.01.2009 in Kraft getretene Regelung (Art. 4 Abs. 1 WachstumsStG) stellt insoweit zwar eine rückwirkende Rechtsänderung dar, weil hierdurch die –zunächst einschränkungslose– Anwendung des erhöhten Förderbetrags am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (30.12.2008) zwei Tage später zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass die Leistungen im Jahr 2009 erbracht und bezahlt wurden. Diese Rückwirkung ist indessen von Verfassungs wegen unbedenklich, weil die Kläger in der Zeit vom 30.12.2008 bis 31.12.2008 erkennbar keine schützenswerten Dispositionen im Hinblick auf die durch die fragliche Norm erhöhte Subventionierung getroffen haben und sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Gesetzesänderung hatte bilden können.

Auf die Frage, ob es sich, wie die Vorinstanz meint, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Vorschrift handelt, kommt es danach nicht mehr an.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2012 – VI R 65/10