Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen, entschied jetzt das Verwaltungsgerichts Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung gegen die Handwerkskammer Trier ab.

Die Satzung sei, so die Verwaltungsrichter, bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler/Schreinerinnungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler/Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 – 5 K 74/10.TR