Maurer- und Betonbauerhandwerk – und die Ausübungsberechtigung

Fehlt die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse trotz der notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk verweigert werden.

Maurer- und Betonbauerhandwerk – und die Ausübungsberechtigung

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Maurergesellen entschieden und seine Klage abgewiesen. Damit hatte er sich gegen die Entscheidung der Handwerkskammer gewehrt, die ihm die Ausübungsberechtigung nicht erteilen wollte. Mehrere Jahre hat er, unter anderem als Polier, für mehrere Bauunternehmungen gearbeitet. Die Erlaubnis, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben (Ausübungsberechtigung) beantragte er Anfang des Jahres 2019 für sein Handwerk. Mit Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung hat die Handwerkskammer den Antrag abgewiesen. Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Als Begründung führte er an, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt, weshalb ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen sei. 

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausführlich erklärt, dass zwar der Kläger viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen sei, aber dieser Betrieb im Laufe der Zeit personell deutlich verkleinert worden sei. Nachdem der Betriebsinhaber einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine „rechte Hand“ delegiert hatte, hat zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum habe von einer leitenden Stellung des Klägers nicht mehr ausgegangen werden können.

Weiterhin führt das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar gehe das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt habe. Die gesetzliche Regelvermutung, so das Verwaltungsgericht, könne jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorlägen. Dies sei hier der Fall nach Meinung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe, was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, z. B. durch Lehrgänge, angeeignet habe.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. August 2020 – 5 K 52/20.KO