Der fremde Handwerksmeister als angeblicher Betriebsleiter

Die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung eines Betriebsleiters in der Handwerksrolle wird im Rahmen von § 271 StGB nicht vom besonderen öffentlichen Glauben umfasst. Wer also einen fremden Handwerksmeister als Betriebsleiter angibt, um eine Eintragung in der Handwerksrolle zu erreichen, begeht keine mittelbare Falschbeurkundung – es bleibt mithin bei der Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 HandwO.

Der fremde Handwerksmeister als angeblicher Betriebsleiter

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in welches die Handwerkskammern die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur HandwO mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen haben (§ 6 Abs. 1 HandwO). Bei Nachweis eines berechtigten Interesses darf im Wege einer Einzelauskunft jedermann Einsicht in die Handwerksrolle nehmen (§ 6 Abs. 2 S.1 HandwO). Sie ist ein öffentliches Register.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ist allerdings, dass die Tatsache, die trotz inhaltlicher Unrichtigkeit beurkundet wird, sich auf einen Punkt bezieht, hinsichtlich dessen die öffentliche Urkunde bzw. das öffentliche Register Beweis für und gegen jedermann zu erbringen bestimmt ist, d.h. eine „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“ aufweist. Die Beweiskraft eines öffentlichen Registers muss sich nicht stets auf dessen gesamten Inhalt erstrecken. Die konkrete Reichweite der Beweiskraft eines öffentliches Registers ist vielmehr im Einzelfall jeweils festzustellen.

Dieser besondere öffentliche Glaube, d. h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“, kommt der Handwerksrolle zumindest im Punkt der Eintragung des Betriebsleiters hinsichtlich dessen inhaltlicher Richtigkeit nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg[1]. Dort ist zwar allgemein davon die Rede, die Handwerksrolle sei ein mit öffentlichem Glauben versehenes Register; zum hier entscheidenden Punkt, ob gerade die Eintragung des Betriebsleiters mit dem besonderen öffentlichen Glauben versehen ist, äußert sich das OVG Hamburg nicht.

Bezüglich der Betriebsleiterstellung besteht ein öffentlicher Glaube, d. h. die volle Beweiswürdigung für und gegen jedermann, nur insoweit, als bezeugt wird, dass gegenüber der Handwerkskammer die Erklärung abgegeben wurde, die jeweilige Person sei der Betriebsleiter. Nicht aber wird die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten beurkundet.

Dies ergibt sich für das Oberlandesgericht Stuttgart aus folgendem:

Es fehlt in der HandwO eine Vorschrift, die ihr bezüglich der Eintragung zum Betriebsleiter öffentlichen Glauben verleihen würde. Anders als z. B. beim Grundbuch (§§ 892, 1138 BGB), den Personenstandsbüchern (§ 54 PStG) und dem Handelsregister (§ 15 HGB) fehlt eine entsprechende Bestimmung für die Handwerksrolle. Darauf hat bereits das BayObLG hingewiesen. Trotz vieler, auch grundlegender Reformen der HandwO in der Zwischenzeit (so z.B. die “große Novelle” vom 24.12.2003) hat der Gesetzgeber es weiterhin rechtspolitisch nicht für geboten erachtet, die Handwerksrolle mit entsprechendem öffentlichen Glauben auszustatten. Er hat es vielmehr trotz Änderungen auch der §§ 6 und 7 HandwO insoweit bei der ursprünglichen Nichtregelung belassen. Falsche Angaben gegenüber der Handwerkskammer hat er weiterhin (nur) mit einem Bußgeld sanktioniert (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 HandwO). Somit wurde rechtspolitisch kein Bedarf gesehen, an der vom BayObLG beschriebenen Rechtslage Veränderungen vorzunehmen.

Auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte möglicherweise veränderte Verkehrsanschauung sowie der mittlerweile bedeutsamer zu veranschlagende Verbraucherschutz kann die gesetzlich nicht zugeschriebene Wirkung öffentlichen Glaubens für sich allein nicht bewirken. Bei der Prüfung, ob eine öffentliche Urkunde bezüglich eines bestimmten Eintragungspunktes die erhöhte Beweiskraft besitzt, muss schon angesichts des aus Art. 103 Abs. 2 GG resultierenden Gesetzesvorbehalts ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Eine geänderte Verkehrsanschauung allein könnte ohne Änderung des Gesetzes keine Strafbarkeit (neu) begründen. Richterliche Rechtsauslegung darf den Gesetzgeber nicht korrigieren, es ist ihr auch verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden.

Nicht alle in amtlichen Schriftstücken enthaltene Angaben werden mit der Funktion besonderer amtlicher Richtigkeitsbestätigung beurkundet. Eine entsprechend gesteigerte beweiskräftige Beurkundung lässt sich nur annehmen, wenn es dafür einen sachlich berechtigten Grund gibt. Ein derartiger Grund für die Annahme einer gesteigerten Beweiskraft liegt vor, soweit das Dokumentierte zwar nicht notwendig als Eigenwahrnehmung des zuständigen Urkundsbeamten, jedenfalls aber als Eigenwahrnehmung der Behörde mit der Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung zu qualifizieren ist. Die Handwerkskammern sind zwar berechtigt, für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Auskünfte zu verlangen über die handwerklichen Prüfungen des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses (§ 17 Abs.1 S.1 HandwO). Als Nachweis für die Eintragung des Betriebsleiters dient die Vorlage einer Fotokopie des Anstellungsvertrages, eine Bestätigung der Krankenkasse und der Nachweis der handwerksrechtlichen Qualifikation. Eine Prüfung, ob und in welchem Umfang der Betriebsleiter den Betrieb tatsächlich führt, findet in der Praxis nicht statt. Die Handwerkskammern nehmen angesichts der Vielzahl entsprechender Vorgänge im Regelfall – ohne entsprechende Verdachtsmomente – weder eine detailliertere Prüfung vor noch hinterfragen sie die Angaben zum Betriebsleiter, auch wenn ihnen das Gesetz die Befugnis dazu einräumt (§ 17 HandwO). Daher fehlt es an einer genügenden behördlichen Eigenrecherche, an die sich der besondere öffentliche Glaube knüpfen könnte.

Die in der Praxis erhobenen Unterlagen vor einer Eintragung werden es in der Regel kaum erlauben, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten differenzierten Anforderungen an einen geeigneten Betriebsleiter zu überprüfen, zumal eine Bestellung zum Betriebsleiter nicht zwingend schriftlich und in einem Anstellungsvertrag erfolgen muss und sich die Handwerkskammer bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Betriebsleitung vorliegen, nicht auf die Würdigung des bloßen Vertragswortlauts beschränken darf. So soll ein Betriebsleiter wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Dies setzt u.a. voraus, dass er rechtlich in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muss die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben. Der Betriebsleiter hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Er darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken, er hat vielmehr Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und erforderlichenfalls abzustellen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen zu vermeiden und zu unterbinden. Allerdings kann die Funktion des Betriebsleiters auch nebenberuflich und von Personen, die in einem anderen abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, ausgeübt werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass zwei Betriebe von einem Betriebsleiter geführt werden. Ein Betriebsleiter braucht nicht in jedem Fall ständig in dem von ihm geleiteten Betrieb anwesend zu sein. Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Inhaber und Betriebsleiter ist den Beteiligten überlassen; auch Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Betriebsleiters sind grundsätzlich von dem Willen der Vertragspartner abhängig. Begrenzt wird diese Vertragsfreiheit nur von der vom Gesetz vorausgesetzten Funktion des Betriebsleiters.

Die materielle Richtigkeit der Erklärung gegenüber der Handwerkskammer, eine bestimmte Person sei zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung Betriebsleiter, kann sich jederzeit aus verschiedenen Gründen ändern. Auch daher kann ein besonderes Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit der ursprünglichen Eintragung nicht erwachsen:

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Betreffende die Voraussetzungen eines Betriebsleiters erfüllt, hat die Handwerkskammer auf die derzeitigen (d.h. Zeitpunkt der Eintragung) tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine mittel- oder gar langfristige Prognoseentscheidung darüber, wie sich die Verhältnisse des Handwerksbetriebs entwickeln werden, ist ihr verwehrt. Bei einer Anmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle kommt es nicht darauf an, ob der (vorgesehene) Betriebsleiter „auf Dauer“ die Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderung bietet. Es ist unerheblich, ob er hierzu nach betrieblichen Änderungen weiter in der Lage und z. B. im Hinblick auf die Höhe der Vergütung gewillt ist, seine Aufgaben auf Dauer zu erfüllen.

Gerade weil sich die Betriebsleiterstellung jederzeit verändern kann und sich deren Voraussetzungen zeitlich variabel darstellen, können weder die Handwerkskammern noch die Öffentlichkeit oder Einblick nehmende Dritte, z. B. interessierte Verbraucher, dauerhaft auf die angegebene Person als Betriebsleiter vertrauen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht daher auch in der Sache keine Berechtigung für eine volle Beweiswirkung der Eintragung eines Betriebsleiters.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 9. August 2012 – 4 Ss 198/12

  1. OVG Hamburg, GewArch 1990, 408[]