Rohrleitungsbau – und das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft

Beim Anbohren und Absperren von unter Druck stehenden Versorgungsrohren mithilfe von Spezialarmaturen handelt es sich um sozialkassenpflichtige Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.

Rohrleitungsbau – und das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft

Die Beitragsansprüche der Sozialkassen der Bauwirtschaft ergeben sich im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall aus § 7 Abs. 4 bis 6 iVm. den Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG. Die Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des VTV 2011, des VTV 2012 und des VTV 2013 I[1]. Im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.11.2016 war die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der AVE VTV 2015 und der AVE VTV 2016 an den VTV 2014 und den VTV 2015 gebunden. Die Geltung der Rechtsnormen des VTV 2014 und des VTV 2015 folgt zudem aus § 7 Abs. 1 und 2 iVm. den Anlagen 26 und 27 SokaSiG[2]. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß[3].

Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb der Arbeitgeberin unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes). Der gewerbliche Arbeitnehmer, den die Arbeitgeberin im Streitzeitraum beschäftigte, wird vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge).

Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist eröffnet.

Der Betrieb der Arbeitgeberin unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ihrem betrieblichen Geltungsbereich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen.

Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch die Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst sowie handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Unerheblich ist ferner, ob auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften über die Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage anzuwenden sind (§§ 102, 354 SGB III). Von der Bundesagentur für Arbeit getroffene gegenteilige Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht entscheidend.

Für den Anwendungsbereich des jeweiligen VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen[4].

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen[5].

Entgegen der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts[6] hat die Sozialkasse nach diesen Grundsätzen, gestützt auf die Gewerbeanmeldung, schlüssig vorgetragen, dass die Arbeitgeberin im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausführte:

Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Allerdings müssen die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden[7]. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bestehen nicht[8]. Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen[9].

Danach handelte es sich bei den von der Sozialkasse behaupteten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Schweißen, Anbohren und die Montage von Absperrungen um Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Die für alle diese Arbeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Berufsausbildungen zum Tiefbaufacharbeiter und zum Rohrleitungsbauer vermittelt. Das gilt auch für die Verlegung von Umleitungen (Bypässen) um defekte Stellen herum, weil der Bypass aus einem Rohrleitungsstück besteht, das mit Gelenkstücken in eine vorhandene Rohrleitung eingebunden wird.

Der Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin baut auf dem Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin auf (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 [BauWiAusbV 1999 BGBl. I S. 1102] in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2009 [BGBl. I S. 399]).

Nach § 17 Nr. 12 und 15 iVm. § 18 und der Anlage 3 II B Nr. 10 Buchst. c und II C Nr. 7 Buchst. g BauWiAusbV 1999 werden das Bearbeiten und Verbinden von Druckrohren aus metallischen Werkstoffen ua. durch Stecken und Schweißen und das Einbinden und Sichern von Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken im Rahmen der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin vermittelt.

Das Einbinden und Sichern von Rohrleitungen ist nach § 73 Nr. 7, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 7 Buchst. a BauWiAusbV 1999 auch Gegenstand der Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin. Nach § 73 Nr. 10, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 10 Buchst. b BauWiAusbV 1999 zählen „Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen …, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät“ ebenfalls zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Auszubildende soll zudem „Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen“ können (§ 73 Nr. 11, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 11 Buchst. d BauWiAusbV 1999). Für die praktische Aufgabe bei der Abschlussprüfung kommt nach § 77 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BauWiAusbV 1999 das „Einbinden einer Anschlussleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen“ in Betracht.

Das Bundesarbeitsgericht stimmt der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht zu, die annimmt, das Drucklosstellen einer Rohrleitung gehöre schon deshalb nicht zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn, weil es angesichts der dazu bestehenden Alternativen keine zwingende Vorarbeit für Reparatur- oder Instandhaltungstätigkeiten an der Rohrleitung sei. Eine baugewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass das vom Bauherrn gewünschte Arbeitsergebnis auch durch eine nicht bauliche Tätigkeit erreicht werden könnte.

Die Arbeitgeberin hat den Vortrag der Sozialkasse im hier entschiedenen Fall nicht erheblich bestritten. Dem Vorbringen der Arbeitgeberin lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Arbeitnehmer vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt haben. Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts teilt das Bundesarbeitsgericht nicht. Der besondere Umstand, dass mit der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät Spezialarmaturen eingesetzt wurden, die in einem abgeschlossenen System arbeiten, lässt nicht den Schluss darauf zu, es könnten keine Rohrleitungsbauarbeiten verrichtet worden sein. Das Bundesarbeitsgericht kann sich auch der Aussage des Berufungsgerichts nicht anschließen, diese Geräte seien „dem Baubereich schlicht fremd“.

Sollten ihre Arbeitnehmer keine Schweißarbeiten, sondern Schlosserarbeiten versehen haben, steht dies ebenfalls nicht der Annahme entgegen, die Arbeitgeberin habe selbst Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn verrichtet. Das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes setzt nicht voraus, dass Schweißarbeiten an Rohrleitungen ausgeführt werden. Schlosserarbeiten an den für den Rohrleitungsbau erforderlichen Maschinen und Geräten werden der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangsarbeit zugerechnet[10].

Aus dem Vortrag der Arbeitgeberin ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie lediglich Zusammenhangstätigkeiten zu von Dritten ausgeführten Arbeiten an Rohrleitungen erbrachte.

Ein Betrieb, der ausschließlich sog. Zusammenhangstätigkeiten versieht, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor, Neben, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Zusammenhangstätigkeiten sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden[11].

chon der Vortrag der Arbeitgeberin, ihre Arbeitnehmer hätten eine Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad erbracht, spricht gegen eine Zusammenhangstätigkeit. Unabhängig davon ist das Aufsetzen von Spezialarmaturen auf die Revisionsöffnung eines Fittings mit dem Ziel, die Rohrleitung anzubohren und ein Teilstück der Leitung drucklos zu stellen, auch deshalb keine Zusammenhangstätigkeit, weil solche Arbeiten zu den „klassischen“ Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zählen. Es ist nicht erheblich, ob dazu herkömmliche Geräte oder Spezialarmaturen wie eine Hot-Tapping-Maschine und ein Stopple-Gerät verwendet werden. Das Bundesarbeitsgericht stimmt daher der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht zu, es sei entscheidend, dass das zeitweise Verlegen der Bypässe lediglich im Zusammenhang mit den prägenden Tätigkeiten an der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät stehe.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Betrieb der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten dem industriellen Anlagenbau zuzurechnen sind und ob sie arbeitsteilig mit Drittunternehmen zusammenwirkte.

Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes genannten Tätigkeiten lassen sich nicht danach einteilen, ob sich eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit zugehörigen Pumpen, Armaturen oder Ähnlichem innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen führte eine solche Unterscheidung zu zufälligen Ergebnissen. Bei identischen Tätigkeiten hinge es von dem Ort, an dem sie erbracht werden, ab, ob sie dem Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus in dieser Weise einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, lassen sich den Verfahrenstarifverträgen nicht entnehmen[8].

Die Erstreckung der Rechtsnormen der hier anzuwendenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist allerdings nach § 10 Abs. 1 iVm. der Anlage 37 SokaSiG eingeschränkt. Nach Abs. 1 Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG erstrecken sich diese Rechtsnormen nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die unter den Geltungsbereich des am 1.01.2003 geltenden Manteltarifvertrags der Metall- oder Elektroindustrie fallen. Voraussetzung für die Ausnahme ist nach Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG, dass der Betrieb Mitglied eines im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbands im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines seiner Mitgliedsverbände ist. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin hat nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzung auf ihren Betrieb zutraf.

Die Tätigkeiten der Arbeitgeberin waren zudem sonstige bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.

Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist der betriebliche Geltungsbereich für Betriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen.

Der Betrieb der Arbeitgeberin erfüllte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum.

Rohrleitungen sind Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen[12]. Dazu gehören auch Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes[13].

Die Arbeitgeberin erbrachte im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“.

Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können[14].

Die bauliche Prägung des Betriebs der Arbeitgeberin folgt bereits aus den arbeitszeitlich überwiegend an den Rohrleitungen ausgeführten Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten.

Die Arbeitgeberin verrichtete „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“.

Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der Verfahrenstarifverträge genannten Betriebe des Ausbaugewerbes verwendet werden[15].

Bei der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät handelt es sich um Spezialwerkzeuge, die zum Einsatz kommen, wenn – wie hier – Arbeiten an unter Betriebsdruck stehenden Versorgungsrohrleitungen ausgeführt werden müssen. Auch technisch hochkomplexe Werkzeuge und Maschinen werden als Arbeitsmittel im Baugewerbe eingesetzt.

Die von der Arbeitgeberin im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke instand zu setzen. Die Arbeitgeberin stellte sicher, dass die Rohrleitungen in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllten, indem sie dafür sorgte, dass Teile der Rohrleitungen ausgetauscht oder repariert werden konnten.

Die Sozialkasse hat ihre Forderungen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend gemacht. Dazu ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt[16].

BAg, Urteil vom 28. April 2021 – 10 AZR 144/19

  1. vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 296 bis 336[]
  2. vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 255 bis 282[]
  3. für die st. Rspr. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 59 ff.; 16.09.2020 – 10 AZR 56/19, Rn. 69; vgl. auch BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 14 ff.; 11.08.2020 – 1 BvR 1115/18, Rn. 2 f.[]
  4. st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 – 10 AZR 384/18, Rn. 17 mwN[]
  5. st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 18 mwN[]
  6. Hess. LAG 19.02.2019 – 12 Sa 1146/17[]
  7. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 18 mwN[]
  8. BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 23[][]
  9. BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 24[]
  10. vgl. BAG 17.11.2010 – 10 AZR 845/09, Rn. 25[]
  11. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 45 mwN[]
  12. BAG 25.04.2007 – 10 AZR 246/06, Rn. 35 mwN[]
  13. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 35[]
  14. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 37; 5.06.2019 – 10 AZR 214/18, Rn. 24 mwN[]
  15. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 40[]
  16. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 53[]