Nachwirkung der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen

Rechtsnormen eines Tarifvertrages, für die durch Rechtsverordnung im Wege des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG aF (idF vom 19. Dezember 1998) bestimmt ist, dass sie auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, sind nach dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung für die betreffenden Arbeitsverhältnisse nicht mehr maßgebend. § 4 Abs. 5 TVG über die Nachwirkung von Tarifverträgen ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nachwirkung der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen

Nach § 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe (nachfolgend 2. VO) finden die Rechtsnormen des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten TV Mindestlohn Abbruch 2005 zwar auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1.04.2006 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringt. Die am 1.04.2006 in Kraft getretene Verordnung ist jedoch am 31.08.2007 nach ihrem § 3 außer Kraft getreten. Deshalb kann sich der Kläger für Entgeltansprüche ab dem 1.09. 2007 nicht auf die Verordnung stützen.

Der TV Mindestlohn Abbruch 2005 wirkt auch für die Zeit ab dem 1. September 2007 nicht entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG nach.

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG scheidet entgegen der Auffassung der Revision vorliegend aus. Der Kläger übersieht, dass der TV Mindestlohn Abbruch 2005 nicht nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurde, sondern dessen Rechtsnormen im Wege einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG aF (siehe nunmehr § 7 Abs. 1 AEntG)) auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt wurde. Deshalb sind die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes über die unmittelbare und zwingende Geltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG) sowie diejenigen über die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) nach Ende der Allgemeinverbindlicherklärung nicht unmittelbar anwendbar.

Die Dauer der Anwendung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages iSd. § 1 Abs. 3a AEntG aF ist abweichend von den Fällen einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG unabhängig vom Fortbestand des betreffenden Tarifvertrages. Die Rechtsnormen der 2. VO gelten bis zu ihrer förmlichen Aufhebung durch den Verordnungsgeber oder – wie vorliegend – im Falle einer befristeten Verordnung bis zu deren Ablauf weiter. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Endet die Verordnung, sind auch tarifliche Mindestentgelte nicht mehr staatliches Recht und können nicht mehr auf die tarifungebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angewendet werden.

Weder § 1 Abs. 3a AEntG aF als Ermächtigungsgrundlage noch die 2. VO enthalten eine Regelung über eine weitere Anwendung oder eine „Nachwirkung“ der Rechtsnormen des Tarifvertrages, die im Verordnungswege auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt wurde. Es fehlt auch – anders als etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 MiArbG für Mindestarbeitsentgelte – eine gesetzliche Vorschrift über die entsprechende Anwendbarkeit von Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 TVG kann auch nicht entsprechend oder nach ihrem Rechtsgedanken auf die Rechtsnormen eines Tarifvertrages angewendet werden, die im Wege der Verordnung auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt wurde, wenn die Verordnung aufgehoben oder deren Geltungsdauer aufgrund Befristung ihr Ende gefunden hat. Weder von den Voraussetzungen noch von der Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 TVG her besteht eine mit dem Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 3a AEntG aF vergleichbare Situation.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch beim Außerkrafttreten einer Rechtsverordnung ein Bedürfnis besteht, die Rechtsnormen entsprechend der in § 4 Abs. 5 TVG vorgesehenen Möglichkeit weiter anzuwenden, steht einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG – unabhängig von der Frage nach der zusätzlich erforderlichen Regelungslücke – entgegen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3a AEntG aF ebenso wie im jetzigen § 7 AEntG ein von der Allgemeinverbindlicherklärung des § 5 TVG abweichendes Regelungsinstrument zur Erstreckung von Rechtsnormen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt hat. Eine Allgemeinverbindlicherklärung, bei der es sich um einen Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung handelt, erstreckt nach § 5 Abs. 4 TVG die Tarifgebundenheit. Demgegenüber werden durch eine Verordnung iSd. § 1 Abs. 3a AEntG aF die Rechtsnormen eines Tarifvertrages zu unmittelbar staatlich geltendem Recht und sind deshalb anzuwenden.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 TVG, die als Rechtsfolge die Weitergeltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages anordnet, kann nicht dazu herangezogen werden, außer Kraft getretenes staatliches Recht außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens in der Sache wieder „in Geltung“ zu setzen. Dies obliegt allein dem Verordnungsgeber.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2011 – 4 AZR 467/09