Ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, sowie die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks ist, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifveträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20.12.1999 idF vom 05.12.2007 (VTV 2007 II); und vom 18.12.2009 (VTV 2009) iVm. § 7 Abs. 7 und 8, Anlagen 32 und 33 SokaSiG.

Zwar hat die Unternehmerin mit ihren Tätigkeiten der Montage und Installation von PV-Anlagen auf Dächern, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt und nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV grundsätzlich nicht vom VTV erfasst werden. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV ist – so zu Recht das Landesarbeitsgericht – nicht erfüllt, da keine Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV genannten Art ausgeführt werden, auch keine Trocken- und Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
Die von der Unternehmerin im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Montage- und Installationsarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Es handelt sich um bauliche Leistungen im Tarifsinn.
Die Unternehmerin erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Dieses Tarifmerkmal erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch deren Instandsetzung oder -haltung zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können[1]. Die von der Unternehmerin arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Aufbringens der Unterkonstruktionen für PV-Anlagen sowie der Montage und Installation der PV-Module dienen auf einem speziellen und kleinen Gebiet entweder der Erstellung (Solaranlagen bei einem Neubau) oder (bei Bestandsbauten) der Änderung eines Bauwerks. Nach Montage und Installation der Solaranlagen kann das jeweilige Gebäude in vollem Umfang der – weiteren – bestimmungsgemäßen Nutzung, nämlich – als Standort für eine PV-Anlage – der Stromerzeugung, dienen.
Die Unternehmerin erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen[2]. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke verwendet werden[3]. Es ist anzunehmen, dass bei den Montage- und Installationsarbeiten, die die Unternehmerin ausgeführt hat, Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Betriebe, nämlich des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV), sowie des Trocken- und Montagebaus (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV) verwendet wurden, da die Konstruktionen auf Dächern erfolgten, mit den Unterkonstruktionen Fertigteile und auf diesen die PV-Module befestigt wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass geschraubt, geklebt, geklemmt etc. wurde und dabei typisches Werkzeug und Materialien der vorgenannten Gewerke zum Einsatz kamen.
Die im Betrieb der Unternehmerin arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Elektroinstallationsgewerbes. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind[4]. Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um – hier – nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden[4].
Die Unternehmerin verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind.
Nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Landesarbeitsgerichts brachte die Unternehmerin zu etwa 45 % der betrieblichen Arbeitszeit PV-Module auf den zuvor montierten Unterkonstruktionen – 22 % der Arbeitszeit – auf. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung / Anschlusstransformatorenstation sowie die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.
Bei den vorgenannten, arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Montierens, Installierens und der Inbetriebnahme einer PV-Anlage handelt es sich um Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes.
Elektroinstallation ist die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes verlegen elektrische Leitungen, bauen Transformatorenstationen und errichten Freileitungen und Antennenanlagen. Sie installieren alles, was elektrisch betrieben wird, und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse gemäß den VDE-Vorschriften[5]. Danach zählen zum Elektroinstallationsgewerbe auch der Aufbau und der Anschluss von PV-Anlagen, wie sie die Unternehmerin vorgenommen hat. Denn es wurden elektrische Leitungen verlegt, eine stromerzeugende Anlage aufgebaut und diese an die elektrischen Leitungen angeschlossen, nachdem zuvor die dafür erforderlichen Unterkonstruktionen aufgebracht wurden. Insgesamt wurde unter Beachtung der einschlägigen VDE-Vorschriften ein Energieumwandlungsgerät errichtet, montiert und installiert.
Die Tätigkeiten gehören auch zum Berufsbild des Elektroinstallateurs bzw. Elektronikers (Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“), wie die maßgeblichen Ausbildungsverordnungen zeigen (§ 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9, § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 2, §§ 7, 8 Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4 der Anlage [zu § 4] der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25.07.2008[6]; § 2 [Meisterprüfungsbild] der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk vom 17.06.2002[7]). Hiernach zählen ua. das Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen sowie das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zur Berufsausbildung. Dabei sind Anlagenteile zu montieren, verdrahten, verbinden und einzustellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von elektrischen Anlagen zu beurteilen. Elektrische Schutzmaßnahmen sind ebenso festzulegen und zu prüfen wie Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit. Der Untergrund für die Befestigung ist zu prüfen, Verankerungen sind vorzubereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zu befestigen. Energieleitungen und -kabel sind auszuwählen und zu verlegen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen sind zu verlegen und anzuschließen. Zum Zweck der Meisterprüfung im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik sind Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie, nachzuweisen.
Danach ist nicht nur das Anschließen der PV-Anlage an das Stromnetz Teil des Elektroinstallationsgewerbes. Vielmehr sind auch das Montieren und Installieren einer PV-Anlage auf Dächern eine typische Tätigkeit eines Elektronikers und damit zugleich eine typische Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes, für die im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers erforderlich sind.
Die Montage und Installation einer Solaranlage sind damit sowohl baugewerbliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV.
Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit – hier – der Montage und Installation von Solaranlagen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Elektroinstallationsgewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt[8].
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV vor. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die im Betrieb der Unternehmerin verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ wurden von Fachleuten des Elektroinstallationsgewerbes angeleitet. Die Unternehmerin beschäftigte im Streitzeitraum zwei Elektrotechnikermeister, die alle Montage- und Installationstätigkeiten begleitet und beaufsichtigt haben. Eine durchgehende Kontrolle durch Fachleute des Elektroinstallationsgewerbes war damit gegeben. Unerheblich ist, ob die Unternehmerin darüber hinaus Elektroinstallateure bzw. Elektroniker beschäftigt hat, die die Arbeiten verrichtet haben[9].
Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV ist entgegen der Ansicht der Sozialkasse nicht gegeben. Soe kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Unternehmerin führe Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV aus. Davon geht das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei aus.
Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV werden Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes vom VTV – doch wieder – erfasst, wenn Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV Betriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV sind jedoch nicht erfüllt, weil die Unternehmerin im Streitzeitraum nicht zeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten iSd. Tarifvorschrift ausgeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht man unter Trockenbauarbeiten ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht wesentlich geändert, als Bauteile aus verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von Leichtbauwänden verwendet werden[10]. Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile und muss sich auf ein Bauwerk beziehen. Für die Erfüllung dieses Regelbeispiels ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden[11].
Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, der als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Wänden und Decken anführt, entspricht den vorgenannten Definitionen und orientiert sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs. Bei der Trockenbaumontage werden industriell hergestellte Fertigteile – vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien – ohne wesentliche Veränderung dieser Teile montiert. Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und von Leichtbauwänden[12]. Damit wird gleichzeitig deutlich, dass nicht jede Art der Montage von Teilen im Zusammenhang mit einem Bauwerk unter den Begriff des Trocken- und Montagebaus im Tarifsinn fällt.
Ausgehend davon gehören unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Tätigkeit der Unternehmerin im Streitzeitraum allenfalls die Montagearbeiten bzgl. der Unterkonstruktionen, die 22 % der Tätigkeiten ausmachten, zu den Trocken- bzw. Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Diese wurden nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt, sodass die Rückausnahme nicht eingreift. Dass weder die für die Gleichstromverkabelung (9 % der Gesamtarbeitszeit) noch die für die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation sowie für die Installation der Anlagenüberwachung anfallende Arbeitszeit (etwa 13 % der Gesamtarbeitszeit) zu berücksichtigen sind, stellt auch die Sozialkasse nicht infrage. Entgegen ihrer Auffassung gehört im Streitfall aber auch die Montage der einzelnen PV-Module (45 % der Gesamtarbeitszeit) nicht zum Trocken- oder Montagebau.
Ob die Befestigung von PV-Modulen auf den Unterkonstruktionen – je nach Organisation und Aufteilung der einzelnen Arbeitsschritte, die für den Bau einer PV-Anlage erforderlich sind, zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs zählen kann, kann dahinstehen. Denn vorliegend beschränkt sich die Montage der PV-Module nicht auf die reine Befestigung der Module an dem Trägerwerk. Das steht der Einordnung als Trocken- oder Montagebautätigkeit entgegen. Die Montage geht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hand in Hand mit dem Anschluss und der Anbindung an das – ebenfalls von der Unternehmerin, zuvor verlegte Gleichstromverkabelungssystem. Die Montage der PV-Module erforderte zudem eine komplexe Verkabelung der Module untereinander. Dabei waren Vorgaben der DIN VDE 0100 einzuhalten, wofür es elektrotechnische Kenntnisse bedurfte.
Die Organisation der Arbeitsschritte derart, dass die Montage der PV-Module gleichzeitig mit dem Anschluss an die Kabel erfolgte, steht der Ansicht der Sozialkasse entgegen, die Montagearbeiten könnten isoliert von den Elektroarbeiten betrachtet und deshalb als Montagebauarbeiten im Tarifsinn gewertet werden. Zu beachten ist, dass bauliche Leistungen regelmäßig durch eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte geprägt sind. Sie hängen von den jeweiligen Gegebenheiten ab und sind durch das vom Auftraggeber definierte Projekt und die Reichweite des ausgeführten Tätigkeitsspektrums des Auftragnehmers geprägt. Deshalb scheidet die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Tätigkeiten aus, um zu bewerten, ob und welche baulichen Tätigkeiten iSd. VTV gegeben sind. Die einzelnen Teilschritte baulicher Tätigkeit können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Das würde dazu führen, dass Tätigkeiten und Berufsbilder, die dem VTV zugrunde liegen, „atomisiert“ würden. Mit dem Sinn und Zweck des VTV wäre ein solches Vorgehen nicht in Einklang zu bringen[13]. Dies gilt unabhängig davon, ob nach einer solchen Betrachtung im konkreten Einzelfall der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist oder ein Betrieb von diesem ausgenommen ist.
Soweit die Sozialkasse auf den nachträglichen Dachgeschossausbau verweist, der auch Teil der Prüfungen eines Trockenbaumonteurs ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dachgeschossausbau meint Innenausbau und nicht die Montage von PV-Modulen. Soweit er weiter darauf verweist, dass nach Abschn. A Nr. 13 der Anlage (zu § 3 Abs. 1) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin vom 28.04.2016[14] zur Ausbildung ua. die Montage von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik gehört, trifft dies zwar zu. Allerdings führt das nicht zur Erfüllung der Rückausnahme für den Trocken- und Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, sondern könnte vielmehr zu einer weiteren Ausnahme vom VTV, nämlich für das Dachdeckerhandwerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV, führen. Dass es sich bei dem Betrieb der Unternehmerin aber um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handelt, ist nach den getroffenen Feststellungen fernliegend.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 10 AZR 263/19
- BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn. 13 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. insoweit zu § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 40 f.[↩]
- BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn. 17 mwN[↩][↩]
- BAG 20.04.2005 – 10 AZR 282/04, zu II 4 b der Gründe; 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 28 mwN: „Elektroleitungen werden typischerweise von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes verlegt.“[↩]
- BGBl. I S. 1413[↩]
- BGBl. I S. 2331[↩]
- vgl. zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn. 27 mwN[↩]
- BAG 7.07.1999 – 10 AZR 582/98, zu II 2 a der Gründe[↩]
- BAG 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 24 mwN; 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, Rn. 25 mwN[↩]
- BAG 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 16.06.2021 – 10 AZR 217/19, Rn. 29[↩]
- BGBl. I S. 994[↩]