Die Beitragsansprüche der Sozialkassen der Bauwirtschaft unterliegen einer vierjährigen Verfallfrist nach § 25 Abs. 1 VTV 2004 bis 2007 II, § 24 Abs. 1 VTV 2009.

Ansprüche sind ua. rechtzeitig iSd. Ausschlussfristen der VTV geltend gemacht, wenn sie in Mahnanträgen in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sind. Macht die Sozialkasse mit einem Mahnantrag Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt[1].
Diesen Anforderungen werden die Angaben im Mahnantrag nicht gerecht, wenn die Sozialkasse nur den Anspruchszeitraum und die Summe der Beitragsforderung angegeben, aber nicht genannt hat, wie sich diese Forderung auf die einzelnen Monate verteilt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 – 10 AZR 37/19
- BAG 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, Rn. 46 mwN[↩]