Selbständige Betriebsabteilungen in Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen “andere”, dh. baufremde Arbeiten ausgeführt werden.

Die Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen des Baugewerbes, die ab dem 1. Januar 1998 fällig geworden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des Tarifvertrags vom 4. Juli 2002 in Verbindung mit § 199 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2009 – 10 AZR 737/08