Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtiger Arbeitnehmer oder „konkurrierender“ Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangten ein Arbeitgeberverband, dessen erklärtes tarifpolitisches Ziel die Abschaffung des Sozialkassensystems ist, der aber noch keinen Tarifvertrag hat abschliessen können, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der IG BAU ist, im Klagewege von den Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk (Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse) Auskünfte über die Kosten für einen Messeauftritt, einen Imagefilm sowie das sog. „Malerkassenlied“.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen[1]. Und das Bundesarbeitsgericht hat nun auch die Revision der drei Kläger als unbegründet zurückgewiesen:
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stehen den Klägern – so zu Recht bereits das Landesarbeitsgericht – nicht zu.
Das gilt zunächst für den Arbeitgeberverband als – gemäß der Satzung – potentielle Tarifvertragspartei. Er kann die begehrten Auskünfte weder aus dem Inforationsfreiheitsgesetz (IFG) noch isoliert aus Art. 9 Abs. 3 GG oder aus § 242 BGB iVm. dem UWG bzw. iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB verlangen.
Ein ausdrücklich gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch des Arbeitgeberverbandes ist nicht gegeben, auch nicht nach § 1 Abs. 1 IFG.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist ein voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen vorgesehen[2]. Anspruchsverpflichtet sind allerdings nur Behörden des Bundes, nach Satz 2 auch sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu zählen die beklagten Sozialkassen nicht.
Eine Bundesbehörde ist eine Einrichtung des Bundes, die für die bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 86 ff. GG zuständig ist. Für den Behördenbegriff gilt § 1 Abs. 4 VwVfG, wonach eine Behörde jede Stelle im Sinn einer eigenständigen Organisationseinheit ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt[3]. Die Aufgaben der Sozialkassen als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien liegen aber offensichtlich weder in der Wahrnehmungskompetenz einer solchen Bundesbehörde[4], noch handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben. Die Sozialkassen erfüllen vielmehr ausschließlich ihre tarifvertraglich begründeten Aufgaben, die nicht durch öffentliche Haushaltsmittel finanziert werden, sondern durch Beiträge gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen[5].
Ebenso wenig handelt es sich bei den Sozialkassen um sonstige Bundesorgane oder -einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG). Hiermit will das Gesetz klarstellen, dass auch sonstige Bundesorgane vom Geltungsbereich des IFG erfasst sind, soweit es um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben geht[6]. Daran fehlt es. Die Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs. 2 TVG) in der Form eines Vereins[7] bzw. eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit[8]. Sie sind lediglich ausführendes Organ der sie tragenden Tarifvertragsparteien[9] und werden tätig aufgrund von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen (§ 5 TVG) bzw. ihrer Erstreckung durch das SokaSiG2. Insoweit liegen zwar staatliche Rechtsetzungsakte vor. Diese führen zur Erstreckung der tariflich geregelten Rechte und Pflichten auf die sog. Tarifaußenseiter, verändern aber nicht die Rechtsnatur der von den Sozialkassen wahrzunehmenden Aufgaben[10].
Anderes folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Hiernach besteht der Informationsanspruch gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts, soweit sich eine Behörde dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Das trifft jedoch auf die Sozialkassen gleichfalls nicht zu[11]. Außerdem richtet sich ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht gegen die in die Aufgabenverwaltung einbezogenen Privatrechtssubjekte, sondern immer nur gegen die Bundesbehörde selbst (§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG)[12].
Da ein Anspruch gegen Private nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht gewährt wird[13], scheidet insoweit zugleich eine analoge Anwendung von § 1 IFG aus. Anhaltspunkte für eine Gesetzeslücke sind nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Stellung und Aufgabe von gemeinsamen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 TVG) keinen Auskunftsanspruch gegen diese Institutionen vorgesehen.
Sonstige Rechtsgrundlagen für einen eigenständigen, isolierten Auskunftsanspruch des Arbeitgeberverbandes sind nicht erkennbar. Soweit dieser einen solchen für sich mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG als „verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat“ aufgrund der durch die Allgemeinverbindlicherklärungen – bzw. das SokaSiG2 – vermittelten „staatsgleichen Rechtsmacht“ der Sozialkassen reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich sind zwar unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitende Auskunftsansprüche denkbar[14]. Allerdings haben Grundrechte wie Art. 9 Abs. 3 GG in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten – wie vorliegend – nur mittelbare Drittwirkung im Sinn einer Ausstrahlungswirkung und gewähren keine unmittelbaren Ansprüche. Sie entfalten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein[15]. Durch die Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. das SokaSiG2 werden die Sozialkassen – wie ausgeführt – auch nicht zu „staatsgleichen“ Organisationen.
Dem Arbeitgeberverband steht kein Auskunftsanspruch nach dem UWG iVm. § 242 BGB zu. Auskunftsansprüche nach dem UWG kommen zwar grundsätzlich als Hilfsansprüche zur Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen (§§ 8, 9 UWG) in Betracht[16]. Allerdings fehlt es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zu den Sozialkassen, denn diese sind keine konkurrierenden Tarifvertragsparteien. Selbst wenn man ihr Handeln aber den sie tragenden Tarifvertragsparteien zurechnete – oder dieses als Handeln Dritter zugunsten einer „Wettbewerbspartei“ qualifizierte, begründete das keinen Auskunftsanspruch nach dem UWG. Dessen Bestimmungen sind auf Maßnahmen konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht anwendbar. Es liegen keine „geschäftlichen Handlungen“ iSd. UWG vor, sondern ihr Tätigwerden dient der Verwirklichung der sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden[17].
Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgeberverbandes folgt auch nicht aus § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB. Dem Arbeitgeberverband steht schon mangels Eingriffs in seine Rechte kein Abwehr- oder Schadensersatzanspruch zu und somit auch kein Auskunftsanspruch.
Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine – über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende – Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei[18]. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden[19].
Ein solcher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus:
- das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung,
- die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner,
- die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie
- die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner. Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden[20].
Ein Auskunftsanspruch scheidet aus, wenn klar ist, dass der Gläubiger keinesfalls etwas fordern könnte. Denn der Auskunftsanspruch ist im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll[21].
Unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte kann bei Verletzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG – als von §§ 823, 1004 BGB umfasstes Schutzgut[22] – grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zur Vorbereitung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen bestehen. Allerdings ist der Arbeitgeberverband in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die streitgegenständlichen Maßnahmen der Sozialkassen nicht betroffen.
Art. 9 Abs. 3 GG schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen, ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieser Zwecke für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist. Das Grundrecht schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Es umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung, sondern insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht[23]. Dabei schützt das Grundgesetz die „Koalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit“. Damit geht die Möglichkeit einher, dass es zum Wettbewerb unter den Koalitionen kommt[24].
Danach ist ein Schutz des Arbeitgeberverbandes vor tariflicher Konkurrenz von Art. 9 Abs. 3 GG nicht umfasst. Ebenso wenig ist er davor geschützt, dass Tarifverträge, die von konkurrierenden Organisationen abgeschlossen wurden, durch Allgemeinverbindlicherklärung oder das SokaSiG2 auf Tarifaußenseiter – einschließlich seiner Mitglieder – erstreckt werden[25]. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Maßnahmen der beklagten gemeinsamen Einrichtungen dem sie (auch) tragenden konkurrierenden Arbeitgeberverband, dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, zurechnen wollte, hinderten diese den Arbeitgeberverband nicht, seine eigenen satzungsgemäßen Zwecke oder eigene koalitionsspezifische Betätigungen zu verfolgen. Ebenso wenig behindert die fehlende Kenntnis darüber, aus welchen Mitteln die streitgegenständlichen Maßnahmen finanziert wurden, seine Koalitionsfreiheit, auch nicht mittelbar. Insbesondere konnte er jederzeit seine abweichenden tarifpolitischen Ansichten äußern, für Mitgliedschaften in seinem Verband werben und danach streben, Tarifverträge abzuschließen. Soweit der Arbeitgeberverband bislang selbst keinen Tarifvertrag im Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge abgeschlossen hat, mag das an der Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. des SokaSiG2 liegen, nicht aber an den streitgegenständlichen Maßnahmen der Sozialkassen.
Soweit der Arbeitgeberverband meint, aufgrund unzulässiger „Gegnerfinanzierung“ in seinen Rechten betroffen zu sein, verfängt auch das nicht. Richtig ist zwar, dass die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet ist und daraus folgend kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden kann[26]. Auch wenn man diesen Grundsatz auf die Finanzierung tarifpolitischer Wettbewerber ausdehnt, greift er im konkreten Fall nicht. Der Arbeitgeberverband hat selbst keine Beiträge an die Sozialkassen geleistet und damit weder unmittelbar noch mittelbar eine der hier kritisierten Maßnahmen im Sinn einer – vermeintlichen – „Werbung“ zugunsten der Mitgliedsverbände der Sozialkassen finanziert.
Der Arbeitgeberin stehen ebenfalls keine Auskunftsansprüche gegen die Sozialkassen zu.
Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 38 BGB. Die Arbeitgeberin ist kein Mitglied der beklagten Sozialkassen. Mitglieder sind nach den Satzungen der beiden Sozialkassen jeweils nur die diese tragenden Verbände. Auch die Allgemeinverbindlicherklärungen vermittelt keine Mitgliedschaft[27]. Die nach den Satzungen der Sozialkassen bestehenden Kontrollrechte stehen nur deren Mitgliedern zu.
Ein Anspruch besteht – wie ausgeführt – nicht nach dem IFG.
Auch der Arbeitgeberin steht kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB zur Vorbereitung eines Abwehr- oder Schadensersatzanspruchs zu. Sie ist durch die streitgegenständlichen Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht betroffen.
9 Abs. 3 GG schützt auch das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden[28]. Allerdings ist nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, ein unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit[29]. Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt bewirkt noch keinen unzulässigen Zwang oder Druck[30].
Danach fehlt es auch bei der Arbeitgeberin an einem Eingriff in ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG.
Die streitgegenständlichen Handlungen der Sozialkassen haben keinerlei Zwang auf sie ausgeübt, Mitglied bei den diese tragenden Verbänden zu werden. Es wurde weder aktiv eine Mitgliedschaft beworben noch wurde zu einer solchen aufgefordert. Aber selbst eine Mitgliederwerbung stellt allenfalls einen Anreiz dar, sich einem bestimmten Verein bzw. Verband anzuschließen.
Sollte die Arbeitgeberin subjektiv einen Druck verspürt haben, in den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz einzutreten, um – ohne dass der Arbeitgeberverband bereits einen Tarifvertrag geschlossen hätte – bei der von ihr gewünschten (Um-)Gestaltung des Sozialkassenverfahrens mitwirken zu können, so wurde dieser durch die Erstreckung der Sozialkassentarifverträge auf ihren Betrieb aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. des SokaSiG2 erzeugt, nicht aber durch die streitgegenständlichen Handlungen der Sozialkassen. Diese Erstreckung auf die Tarifaußenseiter ist verfassungsgemäß und stellt keinen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG dar[31].
Will sich die Arbeitgeberin wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Mittelverwendung durch die Sozialkassen gegen eine solche Erstreckung zur Wehr setzen, so ist sie grundsätzlich auf das Anhörungsverfahren im Rahmen von § 5 Abs. 2 TVG bzw. das Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG zur Prüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärungen zu verweisen, was mit Blick auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SokaSiG2 auch für neu abzuschließende, die Erstreckungswirkung durch das SokaSiG2 beendende Tarifverträge von Relevanz ist. Eines Auskunftsanspruchs aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es insoweit nicht.
Die Arbeitgeberin hat im ministeriellen Verfahren die Möglichkeit, ihre tatsächlichen und rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erstreckung von Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärungen auf ihren Betrieb einzubringen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVG ist ihr vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärungen eines Tarifvertrags, von dem sie betroffen wäre, die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. Auf diesem Weg erhält sie die Gelegenheit, ihre Interessen in dem Verfahren schriftlich und mündlich zur Geltung zu bringen (vgl. zu § 5 TVG aF BVerfG 24.05.1977 – 2 BvL 11/74, zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322). Auch diese Interessen der Außenseiter sind bei der Prüfung, ob ein öffentliches Interesses für den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärungen vorliegt, zu berücksichtigen[32].
Zur Nutzung dieser Verfahrensrechte gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. der obersten Arbeitsbehörde eines Landes (§ 5 Abs. 6 TVG) bedarf es der hier geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Vielmehr kann die Arbeitgeberin alle ihre Bedenken im Hinblick auf Mittelverwendung durch die Sozialkassen dort einbringen[33]. Ähnliches gilt mit Blick auf ein Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG zur Feststellung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärungen, bei dem der (eingeschränkte) Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Auch dort kann die Arbeitgeberin geltend machen, mit Blick auf die Mittelverwendung bei den Sozialkassen in eigenen Rechten – insbesondere in ihrer Tarifautonomie, Art. 9 Abs. 3 GG – verletzt zu sein[34].
Anders als die Arbeitgeberin meint, stellen die streitgegenständlichen Maßnahmen der Sozialkassen auch keine Finanzierung der diese tragenden Mitgliedsverbände dar, die die Arbeitgeberin unter dem Aspekt der „Gegner- oder Konkurrenzfinanzierung“ in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG betreffen könnte. Allerdings führt die Arbeitgeberin Beiträge an die Sozialkassen ab und wendet insoweit – im Gegensatz zum Arbeitgeberverband – finanzielle Mittel auf. Sie finanziert damit aber nicht einen konkurrierenden Arbeitgeberverband oder tarifpolitischen Gegenspieler. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass ihre Beitragsmittel unmittelbar oder mittelbar an den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz oder die IG BAU fließen. Finanziert werden mit ihren (Pflicht-)Beiträgen vielmehr die tarifvertraglich festgelegten Aufgaben der Sozialkassen, die sie als gemeinsame Einrichtungen zu erbringen haben. Auch wurden mit den streitgegenständlichen Maßnahmen Beiträge nicht zweck- oder satzungswidrig verwendet und die tariflich begründeten Aufgabenbereiche der Sozialkassen wurden nicht durch „Werbemaßnahmen“ zugunsten der sie tragenden Mitgliedsverbände überschritten. Wie vom Hessischen Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, stellen die streitgegenständlichen Maßnahmen vielmehr von deren Satzungen gedeckte Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen dar.
Die Sozialkassen sind – anders als die Kläger meinen – grundsätzlich berechtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Dabei ist es unschädlich, dass es an einer ausdrücklich normierten Befugnis fehlt. Denn die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit folgt aus dem in der Satzung vorgesehenen Aufgabenbereich des jeweils geschäftsführenden Vorstands. Das ergibt die Auslegung der Satzungen. Danach können die Vorstände aufgrund ihrer Kompetenzen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführung entscheiden, Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und diese aus den Beiträgen, die an die Sozialkassen abgeführt werden, zu finanzieren.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird grundsätzlich durch die Vereinssatzung bestimmt (§ 25 BGB, für die Zusatzversorgungskasse iVm. § 210 Abs. 2 Satz 1 VAG). Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte[35]. Als ein Regelwerk ist die Satzung objektiv aus sich heraus auszulegen[36].
In der Satzung des Urlaubskasse ist vorgesehen, dass der Vorstand die Geschäfte führt (§ 10 Nr. 4), wobei er vom Aufsichtsrat (§ 8 Nr. 8) und auch von der Mitgliederversammlung als höchstem Organ des Urlaubskasse (§ 7 Buchst. b) überwacht wird. Entsprechendes gilt nach der Satzung des Zusatzversorgungskasse Der Vorstand hat die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten (§ 13 Nr. 1) und führt die Geschäfte (§ 13 Nr. 2). Auch er wird vom Aufsichtsrat überwacht (§ 11). Einschränkungen der Geschäftsführung sehen beide Satzungen nicht vor, sodass der jeweilige Vorstand umfassend mit der Führung der Geschäfte des Vereins betraut ist. Das entspricht der gesetzlichen Konzeption in § 27 Abs. 3 BGB bzw. für den Zusatzversorgungskasse der gesetzlichen Konzeption eines kleineren VVaG (§ 210 Abs. 2 Satz 1 VAG iVm. § 27 BGB).
Geschäftsführung ist jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für den Verein. Hierzu gehört die umfassende Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und ideellen Interessen des Vereins, die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen sowie die dem Vorstand durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Willensbildung innerhalb des Gesamtvorstands[37]. Sie umfasst grundsätzlich das gesamte Tätigwerden des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks, sowohl in rechtsgeschäftlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht[38]. Die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft – wie einem Verein – können unmittelbar oder auch durch mittelbar unterstützende Maßnahmen gefördert werden. Insoweit können Mittel der Körperschaft für Verwaltung, Mitgliederwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sind[39].
Danach gilt, dass Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen – orientiert am Zweck der Satzung und des jeweiligen Sozialkassentarifvertrags, zur umfassenden Geschäftsführung des Vorstands gehört. Mithilfe von Öffentlichkeitsarbeit kann der Satzungszweck der Sozialkassen als Verein bzw. kleinerer VVaG grundsätzlich – mittelbar – gefördert werden, indem über Inhalt und Aufgaben der Kassen informiert wird. Öffentlichkeitsarbeit dient ferner dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Sozialkassen als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien mit Blick auf die ihnen übertragenen Aufgaben. Denn durch sie können zum einen diejenigen Arbeitgeber aufgeklärt werden, die bislang keine Kenntnis von ihrer Verpflichtung hatten, in die Sozialkassen einzahlen zu müssen. Zum anderen kann mit ihr die Bereitschaft erhöht werden, den durch die Allgemeinverbindlichkeit – bzw. das SokaSiG2 – vermittelten Pflichten nachzukommen, indem Verständnis für das System der „Malerkasse“ gefördert, aber auch über die Rechte der Arbeitgeber informiert wird. Ebenso kann die Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte zu Forderungen gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern führen und somit dazu, dass diese ihren Beitragspflichten nachkommen. Öffentlichkeitsarbeit kann somit für Transparenz und Akzeptanz des Sozialkassensystems sorgen und dazu beitragen, rechtliche Auseinandersetzungen – wie etwa Beitragsklagen, zu vermeiden. Bei der Beurteilung der zu treffenden Maßnahmen ist dem Vorstand ein Ermessensspielraum einzuräumen[40].
Einer ausdrücklich geregelten Ermächtigung, Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und diese aus Beitragsmitteln zu finanzieren, bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Es genügt, wenn die Auslegung der Vereinssatzung – wie vorliegend – als maßgebliche Grundlage für die Verfassung eines Vereins (vgl. § 25 BGB) bestimmte Befugnisse erkennen lässt[41].
Wenn insoweit satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit erfolgt, kann sie aus den Arbeitgeberbeiträgen finanziert werden. Für den Urlaubskasse ist dies ausdrücklich in § 14 Nr. 2 der Satzung bestimmt. Für den Zusatzversorgungskasse ergibt sich das aus § 6 Nr. 1 Buchst. a der Satzung, wonach die zur Erfüllung des Kassenzwecks benötigten Mittel durch laufende Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden.
Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Maßnahmen – soweit sie den Sozialkassen überhaupt zuzurechnen sind – nicht zu beanstanden. Sie dienten – wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht – der Aufklärung und Information über die Aufgaben der Sozialkassen und deren Reichweite.
Das auf der Youtube-Plattform abrufbare sog. Malerkassenlied aus dem Jahr 2016 ist bereits keine den Sozialkassen zurechenbare Handlung. Die Sozialkassen haben dargelegt, dass es sich hierbei um einen Mitschnitt einer Aktion von Komikern handelte, die im Jahr 2016 spontan auf dem Messestand der Sozialkassen erschienen seien und das Lied mit dem eigens konzipierten Text vorgetragen hätten. Ein Auftrags- oder Vertragsverhältnis zu den Künstlern habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Substantiierter Gegenvortrag der Klägerseite hierzu ist nicht erfolgt, sodass der Vortrag der Sozialkassen als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen und Revisionsrügen haben die Kläger insoweit nicht erhoben.
Mit dem Messestand auf der Branchenmesse „Farbe, Ausbau & Fassade“ im März 2019 und den dort aufgestellten Plakaten wurde keine Werbung zugunsten der Mitgliedsverbände vorgenommen. An dieser Fachmesse nahmen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ca. 35.000 Besucher teil. Dies eröffnete den Sozialkassen die Chance, mit einer Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Maler- und Lackiererhandwerks in den Austausch zu kommen, um Anregungen und Erkenntnisse zur Optimierung der eigenen Tätigkeit zu erlangen und um beitragspflichtige Arbeitgeber – auch über Wege zur Beitragsmeldung und -erstattung, zu informieren. Die Sozialkassen konnten die nach den maßgeblichen Tarifverträgen einzuhaltenden Verfahren darstellen und ggf. auch Anregungen für Veränderungen von Arbeitgebern aufnehmen. Soweit auf einem Plakat eine vierköpfige Familie vor blauem Himmel mit dem Slogan „Sicherung des Urlaubs“ zu sehen ist, handelt es sich um eine übliche bildmäßige Illustration eines der satzungsgemäßen Zwecke des Urlaubskasse (§ 2 Nr. 1 Buchst. a der Satzung). Die Tafel mit der Aufschrift „Fairer Wettbewerb – kalkulierbare Regeln für alle“ hat lediglich auf den damaligen – und heutigen – Rechtszustand der Allgemeinverbindlichkeit bzw. der Erstreckung der Sozialkassentarifverträge durch das SokaSiG2 hingewiesen, was zur Folge hat, dass alle in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitgeber von den gleichen tariflichen Pflichten betroffen sind. Das wiederum trägt zu einem fairen Wettbewerb und kalkulierbaren Regeln bei, denn alle haben die gleichen Lasten zu tragen. Beide Plakate dienten dagegen nicht dazu, Mitgliedschaften bei den Mitgliedsverbänden zu fördern. Insbesondere erfolgte kein entsprechender Aufruf.
Gleiches gilt für den auf dem Youtube-Kanal der „Malerkasse“ abrufbaren Imagefilm. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich in diesem Film Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf und die zusätzliche Altersversorgung und Absicherung durch „Die Malerkasse“ geäußert. Diese Inhalte lassen bei einer objektiven Betrachtung nicht darauf schließen, dass der Film der Bewerbung von Mitgliedschaften bei den Mitgliedsverbänden diente. Die positive Darstellung des Maler- und Lackiererberufs liegt im Interesse sämtlicher Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände dieser Branche. Die Gewährung zusätzlicher Altersversorgungsleistungen stellt den Zweck des Zusatzversorgungskasse dar (vgl. § 3 der Satzung). Etwaige Werbewirkungen zugunsten der Mitgliedsverbände der Sozialkassen sind allenfalls Reflexe.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass ein „potentieller“ Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin als möglicher Hauptanspruch für einen Auskunftsanspruch nicht erkennbar ist. Die Höhe der Beiträge ist tarifvertraglich festgelegt und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass diese niedriger ausgefallen wären, wären die streitgegenständlichen Maßnahmen der Sozialkassen unterblieben. Auch einen sonstigen möglichen Schaden der Arbeitgeberin hat diese nicht dargelegt. Soweit mit der begehrten Auskunft ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Arbeitgeberin gegen die Sozialkassen vorbereitet werden soll, dürfte es bereits an der Erforderlichkeit der Auskunft fehlen. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen – abgesehen vom sog. Malerkassenlied – durch Beitragsmittel und Zinserträge aus Beitragsmitteln finanziert wurden, haben die Sozialkassen klargestellt. Damit dürften der Arbeitgeberin grundsätzlich alle Informationen vorgelegen haben, um bei Wiederholungsgefahr unmittelbar Unterlassungsansprüche gegen – vermeintlich – rechtswidrige Handlungen der Sozialkassen geltend zu machen. Letztlich kann diese Frage jedoch wegen der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen dahinstehen.
Dem Arbeitnehmer stehen ebenfalls keine Auskunftsansprüche gegen die Sozialkassen zu.
Die Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 38 BGB oder aus dem IFG; auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die begehrten Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem VAG. Spezielle Auskunftspflichten, die den Zusatzversorgungskasse treffen könnten, folgen zwar aus §§ 234m, 234o VAG iVm. der VAG-InfoV, wonach bei Beginn und während der Anwartschaftsphase des Versorgungsverhältnisses bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die vom Arbeitnehmer begehrten Auskünfte ergeben sich daraus allerdings nicht.
Ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG iVm. §§ 242, 823, 1004 BGB. Der Arbeitnehmer ist nicht in seiner Koalitionsfreiheit betroffen. Insbesondere entfalten die streitgegenständlichen Maßnahmen keinerlei Druck, Mitglied bei der IG BAU zu werden.
Ebenso wenig kommt ein Auskunftsanspruch nach § 242 iVm. §§ 823, 1004 BGB in Betracht. Zwar besteht zwischen dem Arbeitnehmer und den Sozialkassen aufgrund der Erstreckung der maßgeblichen Tarifverträge eine Sonderrechtsbeziehung, die grundsätzlich Auskunftsansprüche begründen könnte. Dem Arbeitnehmer erwachsen aus den erstreckten Tarifverträgen allerdings nur rechtliche Vorteile, nämlich Ansprüche ua. auf eine tarifliche Zusatzversorgung. Weder hierfür noch für die tarifvertragsschließende Gewerkschaft muss er Beiträge aufwenden. Die Leistungsansprüche des Klägers sind tarifvertraglich vorgegeben. Sie konnten durch die streitgegenständlichen Maßnahmen weder negativ noch positiv beeinflusst werden. Deshalb ist ein potentieller Schadensersatzanspruch – unabhängig davon, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig waren – nicht erkennbar. Soweit erstmals in der Revisionsbegründung dargetan wird, ohne die Pflicht zur Beitragsabführung hätte die Arbeitgeberin des Arbeitnehmers ihm ein höheres Gehalt gezahlt, da die Lohnkosten niedriger gewesen wären, handelt es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähiges – im Übrigen unsubstantiiertes – Tatsachenvorbringen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BAG 13.09.2023 – 10 AZR 270/22, Rn. 61 mwN). Abgesehen davon würden im Gegenzug die tariflichen Ansprüche entfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2024 – 10 AZR 117/23
- Hess. LAG 20.01.2023 – 10 Sa 725/22 SK[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7; Bähr jurisPR-BVerwG 2/2024 Anm. 2 unter C[↩]
- vgl. hierzu Schoch IFG 2. Aufl. § 1 Rn. 224[↩]
- vgl. hierzu BT-Drs. 18/1200 S. 99, vierter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013; auch Schoch IFG § 1 Rn. 107 f. zur Ausgrenzung von Privatrechtssubjekten, ua. der SOKA-BAU; BeckOK InfoMedienR/Debus Stand 1.02.2024 IFG § 1 Rn. 148.2[↩]
- vgl. BVerwG 3.11.2011 – 7 C 3.11, Rn. 18 mwN, BVerwGE 141, 122[↩]
- Sozialkasser zu 1., §§ 21 ff. BGB[↩]
- Sozialkasser zu 2., §§ 171, 210 VAG[↩]
- vgl. BAG 12.10.2022 – 10 AZR 341/20, Rn. 46 mwN[↩]
- vgl. zum Charakter der Allgemeinverbindlicherklärungen BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rn. 153 f., BAGE 156, 213; zur Erstreckung durch das SokaSiG BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 33 f.[↩]
- vgl. Schoch IFG 2. Aufl. § 1 Rn. 224, 230[↩]
- BT-Drs. 15/4493 S. 8, 14; Schoch IFG § 7 Rn. 56 und § 1 Rn. 234 f.; BeckOK InfoMedienR/Debus Stand 1.02.2024 IFG § 7 Rn. 35, § 1 Rn. 145[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8[↩]
- vgl. etwa zum parlamentarischen Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung BVerfG 7.11.2017 – 2 BvE 2/11, Rn.195 ff., BVerfGE 147, 50[↩]
- BVerfG 9.07.2020 – 1 BvR 719/19 ua., Rn. 9 f.; 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32, BVerfGE 148, 267; BAG 10.11.2021 – 10 AZR 261/20, Rn. 17 mwN, BAGE 176, 181[↩]
- vgl. für den Schadensersatzanspruch BGH 24.02.2022 – I ZR 128/21, Rn. 11; für den Unterlassungsanspruch BGH 25.04.2012 – I ZR 105/10, Rn. 43[↩]
- BAG 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 60, BAGE 129, 145; 31.05.2005 – 1 AZR 141/04, zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 58; vgl. zu § 1 UWG aF BAG 11.11.1968 – 1 AZR 16/68, zu 3 der Gründe, BAGE 21, 201; BGH 5.02.1980 – VI ZR 174/78, zu II 1 a der Gründe; 6.10.1964 – VI ZR 176/63, zu II 1 der Gründe, BGHZ 42, 210[↩]
- BAG 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn.20 mwN[↩]
- st. Rspr., zuletzt zB BAG 26.04.2023 – 10 AZR 137/22, Rn. 18 f. mwN[↩]
- BAG 26.04.2023 – 10 AZR 137/22, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 21.11.2000 – 9 AZR 665/99, zu I 2 c der Gründe, BAGE 96, 274[↩]
- vgl. BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 30 f. mwN; 17.05.2011 – 1 AZR 473/09, Rn. 39 mwN, BAGE 138, 68[↩]
- st. Rspr., zuletzt zB BVerfG 9.07.2020 – 1 BvR 719/19 ua., Rn. 14 mwN; 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16, Rn. 4; 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 ua., Rn. 115, BVerfGE 148, 296; 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 130, BVerfGE 146, 71; vgl. auch BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 31 mwN; 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rn. 30, BAGE 150, 50[↩]
- BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 133, aaO[↩]
- vgl. zur Verfassungsgemäßheit des Rechtsinstituts der Allgemeinverbindlicherklärungen BVerfG 24.05.1977 – 2 BvL 11/74, zu B II der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15.07.1980 – 1 BvR 24/74 ua., zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 21.03.2018 – 10 ABR 62/16, Rn. 106 ff. mwN, BAGE 162, 166; zum SokaSiG BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 33 f.; BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff., BAGE 164, 201[↩]
- vgl. BAG 21.05.2015 – 8 AZR 956/13, Rn. 48, BAGE 151, 367; 17.06.1998 – 7 ABR 20/97, zu B 3 a der Gründe; 30.03.1994 – 7 ABR 45/93, zu B II 3 a der Gründe, BAGE 76, 214[↩]
- vgl. BVerfG 15.07.1980 – 1 BvR 24/74 ua., zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 55, 7[↩]
- BVerfG 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16, Rn. 4; 11.07.2006 – 1 BvL 4/00, zu C II 1 a aa der Gründe, BVerfGE 116, 202[↩]
- BAG 13.03.2012 – 1 AZR 659/10, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BVerfG 9.07.2020 – 1 BvR 719/19 ua., Rn. 27; 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16 – aaO; 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 – aaO[↩]
- vgl. zur Allgemeinverbindlicherklärungen BVerfG 15.07.1980 – 1 BvR 24/74 ua., zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 21.03.2018 – 10 ABR 62/16, Rn. 106 ff. mwN, BAGE 162, 166; vgl. zum SokaSiG BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 33 mwN; BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 51 f., BAGE 164, 201; zum SokaSiG2 BAG 15.07.2020 – 10 AZR 573/18, Rn.20 mwN, BAGE 171, 264[↩]
- vgl. BAG 21.03.2018 – 10 ABR 62/16, Rn. 110, BAGE 162, 166[↩]
- vgl. zur Voraussetzung der Erforderlichkeit für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB BGH 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn. 30 mwN; BAG 14.11.2012 – 10 AZR 783/11, Rn. 62, BAGE 143, 292; vgl. zum Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage BAG 26.04.2023 – 10 AZR 137/22, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rn. 48 mwN, BAGE 156, 213[↩]
- BVerfG 24.09.2014 – 1 BvR 3017/11, Rn. 13 mwN[↩]
- BAG 19.05.2016 – 3 AZR 766/14, Rn.20; BGH 13.10.2015 – II ZR 23/14, Rn. 24 mwN, BGHZ 207, 144[↩]
- Staudinger/Schwennicke [2023] BGB § 27 Rn. 64; vgl. auch MünchKomm-BGB/Leuschner 9. Aufl. § 27 Rn. 35[↩]
- D.U. Otto in jurisPK-BGB 10. Aufl. Stand 28.02.2024 § 27 Rn. 64[↩]
- vgl. aus steuerrechtlicher Sicht BFH 18.12.2002 – I R 60/01, zu II 2 der Gründe; vgl. zur Beitragsverwendung ausschließlich zum Betrieb der gemeinsamen Einrichtung und zur Finanzierung der tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen sowie zur Zulässigkeit der Beitragsverwendung für „außenwirksame Aktionen“ Kolbe/Rieble ZFA 2015, 125, 129 ff.[↩]
- vgl. zum weiten Handlungsspielraum des Vorstands einer AG bei Leitung der Geschäfte BGH 21.04.1997 – II ZR 175/95, zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 135, 244[↩]
- vgl. selbst für Informationshandeln von Regierung und Verwaltung, für die in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich eine Ermächtigung zum Informationshandeln gegeben ist, BVerfG 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 ua., zu C I 2 e aa (1) der Gründe, BVerfGE 105, 252[↩]