Verbraucherbauvertrag bei einem Neubau – und die Vergabe eines einzelnen Gewerks

Bei einem Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens liegt kein Verbrauchervertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu eingeführten § 650i BGB vor.

Verbraucherbauvertrag bei einem Neubau – und die Vergabe eines einzelnen Gewerks

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließen die beklagten Eheleute als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Die klagende Bauunternehmerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von 29.574,80 € leisteten die Bauherren Zahlungen in Höhe von 20.337,61 €. Die Bauunternehmerin forderte die Bauherren zunächst unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des offenen Betrags und anschließend zur Leistung einer Sicherheit hierfür im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) in Höhe von 9.880,05 € auf.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Landau in der Pfalz hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben[1].  Hiergegen haben sich die Bauherren mit der Berufung gewandt. Nachdem die Bauherren einen Betrag in Höhe von 9.880,05 € an die Bauunternehmerin gezahlt hatten, hat die Bauunternehmerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bauherren haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen [2] und dabei die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f Abs. 1 BGB habe von Anfang an der Ausnahmetatbestand des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB entgegengestanden. Die Bauherren als Besteller seien Verbraucher und hätten mit der Bauunternehmerin einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB geschlossen. Ein solcher liege auch bei einer – wie hier – gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor. 

Mit ihrer vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugelassenen Revision hat die Bauunternehmerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt und erhielt vor dem Bundesgerichtshof Recht; der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat:

Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Dort wird ausdrücklich unter anderem ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst. Eine weitere abweichende Formulierung findet sich zudem in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regelt und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche „bei einem Bauwerk“ vorsieht.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens unter anderem Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine solche Auslegung. Danach ist der Gesetzgeber bei der an das Recht der Europäischen Union anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit von der in anderen Vorschriften, insbesondere der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen, sondern hat bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt, nach der sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet haben muss.

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Hinzu kommt, dass diese rechtspolitische Erwägung auch nicht ohne weiteres im Rahmen einer Auslegung mit eindeutigen Rechtsfolgen verknüpft werden kann, weil die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden können als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Schließlich verbietet es auch das Gebot der Rechtsklarheit hier in besonderer Weise, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrages treffen.

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht keine Veranlassung.

§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB kann mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht entsprechend auf Verträge über einzelne Gewerke im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes angewandt werden. Die Feststellungen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, dass die übrigen Voraussetzungen des § 650f BGB nach Grund und Höhe vorlagen, sind rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen worden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2023 – VII ZR 94/22

  1. LG Landau i.d.Pfalz, Urteil vom 11.03.2021 – 2 O 315/19[]
  2. OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21, BauR 2022, 1346[]