Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.

Zeitlicher Anwendungsbereich
Auch beim Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) vom 23.10.2008 in der ab dem1. Januar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt. Im Rahmen eines auf das Bauforderungssicherungsgesetz gestützten Schadensersatzanspruchs kommt es für die Anspruchsentstehung auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung an.
Bau und Baugeld
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG in der ab dem1. Januar 2009 geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Die Absicherung der Ansprüche des Geldgebers durch Grundpfandrechte ist ab dem1. Januar 2009 weggefallen. Die Erweiterung des Baugeldbegriffs durch Abkopplung von der dinglichen Sicherung war eine wesentliche Änderung durch das BauFordSiG.
Als “Bau” im Sinne des § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.07.2009. Danach war beabsichtigt, die Begriffe “Bau oder Umbau” umzuformulieren in “Herstellung oder Umbau von Bauwerken”. Damit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude. Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs war diese Einschränkung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ableitbar. Die allgemeiner gehaltene Bezeichnung “Bauwerk” sollte dem Rechnung tragen. Diese Formulierung ist zwar nicht Gesetz geworden, vielmehr verblieb es bei dem Begriff “Bau”. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte. Insbesondere bieten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des Gebäudes.
Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB), hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der Herstellung eines Baues nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Teile des Gebäudes beziehen. Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen. Diese Begrenzung beansprucht nach wie vor Geltung. Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke, die keine Gebäude sind, dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entziehen.
Demgemäß entspricht es nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttum, dass sich der Anwendungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes jedenfalls in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst. Der Begriff des Bauwerks wiederum erfasst, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus.
Demgegenüber ist, so der Bundesgerichtshof, nur eine Stimme im Schrifttum ersichtlich, wonach die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tiefbaumaßnahmen umfasse, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude beschränke. Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2013 – VII ZR 47/11