Verfall und Verjährung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

Verfall und Verjährung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaftrichten sich nach § 24 Abs. 1 und 4 der Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft (hier: VTV 2009). Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB ist anzuwenden.

Verfall und Verjährung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam[1]. Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist[2].

Die Sozialkasse kann dieVerfall- und Verjährungsfrist im Hinblick auf ihreBeitragsansprüche durch einen dem Arbeitgeber zugestellten Mahnbescheid wahren  (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2009). Dem steht nicht entgegen, dass der Mahnbescheid als Geltungsgrund des VTV 2009 zunächst die Allgemeinverbindlicherklärung und erst in der Berufungsinstanz das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen[3].

Es bestehen insoweit für das Bundesarbeitsgericht auch keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für den VTV 2009 verfassungsgemäß ist[4].

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. April 2021 – 10 AZR 404/18

  1. BAG 20.05.2020 – 10 AZR 576/18, Rn. 30 mwN, BAGE 170, 295[]
  2. BAG 20.05.2020 – 10 AZR 576/18, Rn. 33, aaO[]
  3. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 44 mwN, BAGE 169, 285[]
  4. BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 14 ff.; 11.08.2020 – 1 BvR 1115/18, Rn. 2; BAG 17.06.2020 – 10 AZR 464/18, Rn. 58 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[]