Nach § 8.4.1 i.V. mit § 8.4.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) mindern Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug das Urlaubsentgelt des Folgejahres, weil sie die Jahresbruttolohnsumme als Bemessungsgrundlage nicht erhöhen und entgegen früheren tariflichen Regelungen (§ 8.5 BRTV) keine Ausgleichsbeiträge gezahlt werden. Damit gewährleisten die tariflichen Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV im Falle des Krankengeldbezugs entgegen § 1 BUrlG nicht, dass das Urlaubsentgelt im Wesentlichen dem Arbeitsverdienst bei Weiterarbeit entspricht.

Die Abweichung von der zwingenden Regelung des § 1 BUrlG ist nicht durch die Öffnungsklausel des § 13 Abs. 2 BUrlG gedeckt. Die Minderung des Urlaubsentgelts nach Krankengeldbezug im Vorjahr ist nicht zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs im Baugewerbe erforderlich. Die Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV verstoßen folglich in den Fällen des Krankengeldbezugs im Vorjahr gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und sind deshalb in diesen Fällen unwirksam. Es kommt § 11 BUrlG zur Anwendung.
Darüber hinaus sind die Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV in Fällen des vorjährigen Krankengeldbezugs gem. § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 AGG unwirksam. Sie benachteiligen mittelbar ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer, weil diese ein höheres Gesundheitsrisiko tragen als ihre jüngeren und nicht behinderten Kollegen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2012 – 12 Sa 40/11