Umgeleitete Kundenzahlungen in der Unternehmenskrise

Ein selbstständiger Handwerksmeister kann strafrechtlich dafür verantwortlich sein, wenn in der Unternehmenskrise von Familienangehörigen veranlasst wird, dass Kundenzahlungen auf Privatkonten von Familienangehörigen umgeleitet werden.

Umgeleitete Kundenzahlungen in der Unternehmenskrise

Unternehmensbezogene Forderungen, die im Wege der Globalzession einem Kreditinstitut zur Sicherung abgetreten worden sind, fallen in die Insolvenzmasse; mithin sind sie auch taugliche Tatobjekte eines Bankrotts. Ein Geschäftsherr hat in der Unternehmenskrise zu verhindern, dass seine Angestellten, auch mitarbeitenden Familienangehörige, betriebsbezogene Forderungen auf Privatkonten einziehen. Tut er dies nicht, kann er sich des vorsätzlichen Bankrotts durch Unterlassen strafbar machen.

Bei den nach Durchführung entsprechender Arbeiten durch die Rechnungen geltend gemachten Ansprüche handelte es sich um Forderungen aus Lieferung und Leistung, die der Globalabtretung (hier: gegenüber der Volksbank) unterfielen. Dennoch stellten diese Forderungen Vermögensgegenstände (§ 240 Abs. 1 HGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) des Handwerkers dar, die – wie grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen bis auf pfändungsfreie Gegenstände – im Falle der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gefallen wären.

Insolvenzmasse i. S. d. § 283 StGB ist, wie sich zwanglos schon aus dem Wortlaut „zur Insolvenzmasse gehören würden“ ergibt, nicht die tatsächliche Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der späteren Insolvenzeröffnung. Vielmehr ist das gesamte massefähige Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Tathandlung gemeint.

Die vereinbarte Globalzession vermittelte – wie eine Sicherungsübereignung – der Volksbank im Insolvenzfall nur ein Absonderungsrecht (§§ 50 Abs. 1, 51 S. 1 Nr. 1 InsO)[1]. Vermögensgegenstände, an denen ein solches Recht und kein Aussonderungsrecht besteht, fallen in die Insolvenzmasse; der absonderungsberechtigte Gläubiger ist Insolvenzgläubiger. Werden solche Vermögensgegenstände i. S. d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft oder verschleiert, liegt der objektive Tatbestand des Bankrotts vor[2].

Diese Forderungen sind beiseite geschafft worden. Die Auftraggeber haben ihre Verpflichtungen aus den jeweils abgeschlossenen Werkverträgen durch Banküberweisung auf das ihnen mitgeteilte Privatkonto der Mutter des Angeklagten erfüllt (§ 362 BGB); die Geldleistung konnte von ihnen nicht noch einmal gefordert werden.

Die Überweisungsbeträge (Umsatzerlöse) sind so dem Zugriff des Insolvenzverwalters und der Gläubiger entzogen worden. Das Überweisen(lassen) von Forderungsbeträgen auf fremde Konten stellt ein Beiseiteschaffen dar, erst recht ein Barabheben mit unbekanntem Verbleib. Nur wenn – was hier ersichtlich nicht der Fall ist – so der Zugriff des Insolvenzverwalters und der Gläubiger auf die Vermögensgegenstände dennoch nicht wesentlich erschwert oder vereitelt wird, liegt kein Beiseiteschaffen vor[3].

Jedenfalls bei Überschuldung besteht im Interesse der Gläubiger strafbewehrt keine Berechtigung mehr, Forderungen ohne äquivalente Gegenleistung einem anderen mit unbekanntem Verbleib zu überlassen. Dass der Angeklagte jedenfalls vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über sein Vermögen berechtigt war, seinen Betrieb fortzuführen und auch über eingehende Zahlungen für betriebliche Zwecke oder einen angemessenen Lebensunterhalt zu verwenden, steht diesem Befund nicht entgegen. Mit § 283 StGB wird dies nicht pönalisiert, sondern zum Schutz der Insolvenzmasse, also der Gesamtheit der Gläubiger, das unwirtschaftliche Verringern, Verheimlichen, Verschwindenlassen und ungerechte Verteilen von Vermögensbestandteilen[4].

Auch wenn der Handwerker nicht selbst die Kontoverbindung auf den Rechnungen verändert hat, hat er den Tatbestand des Bankrotts vorsätzlich verwirklicht.

Neben der Überschuldung kannte er durch das handschriftliche Vorschreiben der Rechnungen die genaue Höhe der Forderungen. Ferner rechnete er damit, dass seine Mutter oder sein Bruder erneut betriebliche Forderungen auf ihren Privatkonten einziehen lassen würden und billigte dies.

Mithin unterließ es der Handwerker im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB bedingt vorsätzlich, die Verwirklichung des Straftatbestandes des Bankrotts zu verhindern. Hierzu war er aber rechtlich verpflichtet.

Dies folgt schon daraus, dass jeder Geschäftsherr verpflichtet ist, betriebsbezogene Straftaten seiner Mitarbeiter und Hilfspersonen – wie hier – zu verhindern, gerade wenn die Mitarbeiter originäre Aufgaben des Geschäftsherrn übernommen haben[5]. Diese Garantenstellung (Erfolgsabwendungspflicht) betraf den Angeklagten um mehr, als er wusste, dass die Delegation seiner kaufmännischen Aufgaben auf seinen Bruder schon in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen geführt hatte und er zudem durch den Globalabtretungsvertrag mit der Volksbank nur noch widerruflich berechtigt war, die betrieblichen Forderungen einzuziehen.

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 13. Februar 2014 – 21a Ns 25 Js 34542/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011 – IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 f.[]
  2. vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 09.02.2011 – 25 KLs 5443 Js 93117/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rn. 3a zu § 283[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 17.03.1987, 1 StR 693/87, BGHSt 34, 309ff.; und vom 29.04.2010, 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1979, 3 StR 488/78; BGHSt 28, 371ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 3 Vor § 283[]
  5. so schon RG, Urteil vom 28.03.1924, I 818/23; ferner BGH, Urteile vom 17.07.2009, 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44ff.; und vom 20.10.2011, 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 68 zu § 13[]