Preisgleitklausel in öffentlichen Bauaufträgen

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen. Dabei kann es für den Bundesgerichtshof dahinstehen, ob es sich bei der Stoffpreisgleitklausel um

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