Grundsätzlich ist nach § 641 Abs. 1 BGB die von dem Besteller erklärte Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Als Abnahme wird regelmäßig die mit der körperlichen Entgegennahme des Werkes verbundene Erklärung des Bestellers definiert, dass er diese Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkenne . Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf es
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