Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt – und der Schlüsselnotdienst

Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags – auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes – kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen[1].

Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt – und der Schlüsselnotdienst

Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes[2]. Den berechtigten Belangen des beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten wird durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in genügender Weise Rechnung getragen.

Mit dieser Begründung bejahte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Vergütungsanspruch eines Schlüsselnotdienstes gegen eine unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Frau: Da diese sich spätabends versehentlich aus der eigenen Wohnung ausgeschlossen hatte, wieder zurück in ihre Wohnung wollte und hierfür keine andere Möglichkeit sah, als einen Schlüsselnotdienst herbeizurufen, lag es in ihrem objektiven Interesse, dass dieser erschien und die Wohnungstür eröffnete. Dies entsprach auch dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers, denn diesem konnte nicht daran gelegen sein, dass die Betreute die Nacht über außerhalb ihrer Wohnung verbringen würde, war ihr doch offensichtlich nicht bewusst, dass der Hausmeister oder ihr Betreuer über einen Zweitschlüssel verfügen. Letzteres war auch dem Schlüsselnotdienst weder bekannt noch erkennbar.

Der Schlüsselnotdienst kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für die Öffnung der Wohnungstür der Beklagten für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Schlüsselnotdienst durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die dafür übliche Vergütung[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2014 – III ZA 19/14

  1. s. etwa BGH, Urteile vom 21.10.1999 – III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16; und vom 21.06.2012 – III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, 3368 Rn. 27 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1971 – VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht mit abgedruckt[]
  3. vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.01.1971 aaO sowie BGH, Urteile vom 21.10.1999 aaO; und vom 17.11.2011 – III ZR 53/11, BGHZ 191, 325, 335 Rn. 25[]