Die Vorauszahlungsgarantie im Sicherungssystem der MaBV

Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben[1].

Die Vorauszahlungsgarantie im Sicherungssystem der MaBV

Haben die Parteien den Begriff der Vorauszahlungsbürgschaft – unter Außerachtlassung von Ziffer 17.5 ZVB – nicht näher definiert, ist im Wege der Auslegung die vom Bundesgerichtshof zu § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV zur Ermittlung des Sicherungsumfanges der Vorauszahlungsbürgschaft vorgenommene Definition heranzuziehen. Denn sowohl die Begrifflichkeit als auch die Interessenslage der Parteien ist insoweit vergleichbar.

Der BGH hat zu § 7 MaBV ausgeführt, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung von Mängelansprüchen in den Haftungsumfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV das berechtigte Interesse des Erwerbers sei, von den Risiken freigestellt zu werden, die sich aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergeben, unter Abweichung von § 3 Abs. 2 MaBV Zahlungen an den Bauträger leisten zu müssen, ohne dass diesen Zahlungen ein entsprechender, in der vertragsgerecht erbrachten Bauleistung repräsentierter Gegenwert gegenüber stehe. Solche Vorleistungen dürften ihm gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV nur abverlangt werden, wenn der Bauträger eine Sicherheit stellt, die geeignet sei, das dem Erwerber aufgebürdete Vorleistungsrisiko angemessen auszugleichen. Gegenstand des so verstandenen Sicherungsinteresses des Erwerbers seien insbesondere seine auf Geldleistungen gerichteten Mängelansprüche, mit denen er andernfalls im Falle einer Insolvenz des Bauträgers ausfallen würde[2]. Denn Mängel vor Abnahme verringern den Wert der Unternehmerleistung, deren Minderwert sich regelmäßig in dem Geldbetrag ausdrückt, der zur Mängelbeseitigung aufgewendet werden muss[3]. Darüber hinaus wird dem Besteller durch Vorauszahlungen die Möglichkeit genommen, einem Werklohnanspruch des Unternehmers bei Mängeln des Werks sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB entgegenzuhalten oder mit Ansprüchen auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten aufzurechnen[4]. Etwas anderes gelte nur, wenn die Werkleistung als mangelfrei abgenommen worden sei, denn dann wäre die Bestellerin zur Zahlung des gesamten Werklohnes verpflichtet und der Sicherungszweck für die Vorauszahlungssicherheit wäre weggefallen[5].

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2015 – 10 U 102/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 – 19, juris Rz. 14 zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 – 19, juris Rz.19[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2002 – XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147 – 155 24[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2010 – VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 ff, juris Rz. 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 – 19, juris Rz.20; BGH, Urteil vom 08.12.2009 – XI ZR 183/08, GWR 2010, 98, juris Rz. 9 und 19[]