Architektenhonorare – und die anrechenbaren Kosten

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof hier zu einem

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Architektenhonorar für Um- und Erweiterungsbauten

Nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) sind bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Umbauten und Erweiterungsbauten an einem Gebäude die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. Der Umbauzuschlag gemäß § 24 Abs. 1 HOAI (1996) kann in einem solchen Fall

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HOAI 2009 – Architektenhonorar in Übergangsfällen

Mit dem Problem der intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (in der Fassung von 2009) bei einer stufenweisen Beauftragung eines Architekten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gemäß § 55 HOAI (2009) gilt die Verordnung nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben

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Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI

Die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit dem Architekten oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen, wenn die-se Absicht nicht verwirklicht wird. Scheitert die beabsichtigte Gesellschaftsgründung, erhält der Architekt eine an den Vorgaben der HOAI ausgerichtete Vergütung für seine Leistungen aus einem

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