Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft – und der Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten.

Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft – und der Klageantrag

Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen[1].

Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen[2].

Diesen Anforderungen wird eine Klage gerecht, bei der die Sozialkasse in der Anlage zum Schriftsatz für den Großteil der geltend gemachten Beiträge – getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten – erläutert, wie sie sich auf die einzelnen Monate verteilen. Die erforderliche Individualisierung muss nicht zwingend in einem Schriftsatz vorgenommen werden, sondern kann auch durch konkret in Bezug genommene Schriftstücke erfolgen[3].

Im Übrigen hatte die Sozialkasse im vorliegenden Fall im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts erläutert, wie sich die Ansprüche in den hinzuverbundenen Verfahren zusammensetzen. Zwar fehlen in diesen drei Verfahren Angaben, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen. Mit Blick darauf, dass die Sozialkasse jeweils den Zeitraum und eine gleichbleibende Zahl gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter angegeben hat, kann der auf die einzelnen Kalendermonate entfallende Teil aber ermittelt werden. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage beseitigt den Mangel der Klageschrift[4].

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 10 AZR 322/20

  1. BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 11 mwN[]
  2. BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 12 mwN[]
  3. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, Rn. 18 mwN[]
  4. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 43/19 – aaO[]